Anwendungsbereich
(1)
Der Stpfl. kann nach
§ 4
Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er auf
Grund gesetzlicher Vorschriften
(
> R
4.1 Abs. 1 und 2)
nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, er dies auch nicht freiwillig tut, und sein Gewinn
nicht nach Durchschnittssätzen (
§ 13a EStG ) zu
ermitteln ist. Die Buchführung wegen der Eigenschaft des
Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht oder als Betrieb des
EG-Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen und die
Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz schließen die Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG nicht aus. Der Gewinn
eines Stpfl. ist nach den für diese Gewinnermittlungsart maßgebenden
Grundsätzen zu ermitteln, wenn der Betrieb zwar die Voraussetzungen
für die Gewinnermittlung nach
§ 13a
EStG erfüllt, aber ein Antrag nach
§ 13a
Abs. 2 EStG gestellt worden ist.
Zeitliche Erfassung von
Betriebseinnahmen und -ausgaben
(2)
Bei der Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen
und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen
des
§ 11 EStG
zu erfassen. Das gilt auch
für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. Hat ein Stpfl.
Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er
entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er
nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine
Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen.
Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren
Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen.
Abnutzbare und nicht
abnutzbare Anlagegüter
(3)
Zu den Betriebseinnahmen gehören auch
die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht
abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die
der Abnutzung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen,
der Geschäfts- oder
Firmenwert oder
der Praxiswert,
dürfen nur im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes
verteilt werden, sofern nicht
§ 6
Abs. 2 oder
Abs. 2a
EStG
anzuwenden ist .
Neben den Vorschriften über die AfA, die Absetzung für
Substanzverringerung, die
Bewertungsfreiheit
für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Bildung eines
Sammelpostens gelten auch die Regelungen über
erhöhte Absetzungen und über Sonderabschreibungen.
Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die
besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse des Anlagevermögens
aufzunehmen. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund
und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstaufforstung,
erst
im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen , soweit
die Aufwendungen vor dem 1.1.1971 nicht bereits zum Zeitpunkt der Zahlung
abgesetzt worden sind.
Leibrenten
(4)
Erwirbt ein Stpfl. mit Gewinnermittlung
nach
§ 4
Abs. 3 EStG ein Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens
oder des Umlaufvermögens
i. S.d.
§ 4
Abs. 3
Satz 4 EStG
gegen eine Leibrente, ergeben sich die Anschaffungskosten für dieses
Wirtschaftsgut aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. Die einzelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteiles
Betriebsausgaben. Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang
des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits. Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen
Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen
Rentenverpflichtung verrechnet werden; sobald die Summe der Rentenzahlungen
diesen Wert übersteigt, sind die darüber hinausgehenden
Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei
vorzeitigem Fortfall der Rentenverpflichtung ist der Betrag als
Betriebseinnahme anzusetzen, der nach Abzug aller bis zum Fortfall geleisteten
Rentenzahlungen von dem ursprünglichen Barwert verbleibt. Erwirbt
ein Stpfl. mit Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens
- mit Ausnahme der in
§ 4
Abs. 3 Satz 4 EStG aufgeführten
Wirtschaftsgüter - gegen eine Leibrente,
stellen die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung in voller
Höhe Betriebsausgaben dar. Der Fortfall einer solchen
Leibrentenverpflichtung führt nicht zu einer Betriebseinnahme.
Raten und
Veräußerungsrenten
(5)
Veräußert der Stpfl.
Wirtschaftsgüter
i. S. d.
§ 4
Abs. 3
Satz 4 EStG
des Anlagevermögens gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen
eine Veräußerungsrente,
ist in jedem
Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr
zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen ein Teilbetrag der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben
abzusetzen. Bei
der Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens kann der Stpfl. hinsichtlich der noch nicht im Wege der
AfA als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen,
entsprechend verfahren. Wird die Kaufpreisforderung uneinbringlich, ist der noch nicht
abgesetzte Betrag in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen, in dem der Verlust eintritt.
Betriebsveräußerung oder
-aufgabe
(6)
Veräußert ein Stpfl., der den
Gewinn nach
§ 4
Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der
Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der
Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4
Abs. 1 EStG übergegangen (>Wechsel
der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung
eines Teilbetriebs oder
des
gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der
Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung,
unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-,
Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.