Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags
(1)
Nach
§ 14
Abs. 1 Satz 2 KStG kann die Einkommenszurechnung erstmals für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
erfolgen, in dem der GAV wirksam wird. Bei einer nicht nach
§§ 319 bis 327 AktG eingegliederten AG oder KGaA wird der GAV i.S. des
§ 291 Abs. 1 AktG zivilrechtlich erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister
des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen ist (vgl.
§ 294 Abs. 2 AktG ). Bei einer nach den
§§ 319 bis 327 AktG eingegliederten AG oder KGaA tritt die zivilrechtliche
Wirksamkeit des GAV ein, sobald er in Schriftform abgeschlossen ist (vgl.
§ 324 Abs. 2 AktG ).
Mindestlaufzeit
(2)
Vollzug des Gewinnabführungsvertrags
(3)
Nach
§ 14
Abs. 1 Satz 1 KStG muss sich die Organgesellschaft auf Grund eines GAV i.S. des
§ 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches
Unternehmen abzuführen. Die Abführung des ganzen Gewinns setzt hierbei voraus, dass der Jahresabschluss keinen Bilanzgewinn
( § 268
Abs. 1 HGB ,
§ 158 AktG ) mehr ausweist. Wegen der nach
§ 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG zulässigen Bildung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen siehe
nachstehenden Absatz 5 Nr. 3. § 301 AktG bestimmt als Höchstbetrag der Gewinnabführung für eine
nicht eingegliederte Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KGaA:
-
1.
in seinem Satz 1 den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach
§ 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist;
-
2.
in seinem Satz 2 zusätzlich die Entnahmen aus in vertraglicher Zeit gebildeten und wieder
aufgelösten Gewinnrücklagen.
Nach
§ 275 Abs. 4 HGB dürfen Veränderungen der Gewinnrücklagen in der Gewinn-
und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden, d.h. sie verändern zwar nicht den
Jahresüberschuss, wohl aber den nach
§ 291 Abs. 1 Satz 2 des AktG abzuführenden Gewinn. Bei Verlustübernahme
( § 302 AktG ) hat der Organträger einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während
der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Abführung/Ausschüttung vorvertraglicher Rücklagen
(4)
Bei einer nicht eingegliederten Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KGaA ist der GAV steuerlich
als nicht durchgeführt anzusehen, wenn vorvertragliche Gewinnrücklagen entgegen den Vorschriften der
§§ 301 und
302
Abs. 1 AktG aufgelöst und an den Organträger abgeführt werden. Da der Jahresüberschuss
i.S. des
§ 301 AktG nicht einen Gewinnvortrag (vgl.
§ 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG ,
§ 266 Abs. 3 A HGB ) umfasst, darf ein vor dem In-Kraft-Treten des GAV vorhandener
Gewinnvortrag weder abgeführt noch zum Ausgleich eines auf Grund des GAV vom Organträger auszugleichenden Jahresfehlbetrags
(Verlustübernahme) verwendet werden. Ein Verstoß gegen das Verbot, Erträge aus der Auflösung vorvertraglicher
Rücklagen an den Organträger abzuführen, liegt auch vor, wenn die Organgesellschaft Aufwand - dazu gehören auch die
steuerrechtlich nichtabziehbaren Ausgaben, z.B. Körperschaftsteuer, Aufsichtsratsvergütungen - über eine vorvertragliche
Rücklage verrechnet und dadurch den Gewinn erhöht, der an den Organträger abzuführen ist. Ein Verstoß gegen die
§§ 301 und
302
Abs. 1 AktG ist nicht gegeben, wenn die Organgesellschaft vorvertragliche Rücklagen auflöst und den
entsprechenden Gewinn außerhalb des GAV an ihre Anteilseigner ausschüttet. Insoweit ist
§ 14 KStG nicht anzuwenden; für die Gewinnausschüttung gelten die
allgemeinen Grundsätze.
Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
(5)
Der Durchführung des GAV steht es nicht entgegen, wenn z.B.
-
1.
der an den Organträger abzuführende Gewinn entsprechend dem gesetzlichen Gebot in
§ 301 AktG durch einen beim In-Kraft-Treten des GAV vorhandenen Verlustvortrag
gemindert wird. Der Ausgleich vorvertraglicher Verluste durch den Organträger ist steuerrechtlich als Einlage zu werten;
-
2.
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss der Organgesellschaft nach
§ 301 AktG um den Betrag vermindert wird, der nach
§ 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. Zuführungen
zur gesetzlichen Rücklage, die die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge übersteigen, sind jedoch steuerrechtlich wie die Bildung von
Gewinnrücklagen zu beurteilen;
-
3.
die Organgesellschaft nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG Gewinnrücklagen i.S. des
§ 272 Abs. 3 und
4 HGB mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen, aber einschließlich der Rücklage für
eigene Anteile und der satzungsmäßigen Rücklagen ( § 266 Abs. 3 A III HGB ) bildet, die bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Die Bildung einer Kapitalrücklage i.S. des
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB beeinflusst die Höhe der Gewinnabführung nicht und
stellt daher keinen Verstoß gegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG dar. Für die Bildung der
Rücklagen muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der es auch aus objektiver unternehmerischer Sicht rechtfertigt, eine Rücklage zu bilden,
wie z.B. eine geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung, Kapazitätsausweitung. Die Beschränkung nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG ist nicht auf die Zuführung zum Sonderposten
mit Rücklageanteil i.S. der
§ 247 Abs. 3 und
§ 273 HGB , z.B. Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen
i.S. des
§ 6b
EStG , und auf die Bildung stiller Reserven anzuwenden;
-
4.
die Organgesellschaft ständig Verluste erwirtschaftet.
Beendigung des Gewinnabführungsvertrags
(6)
Wird der GAV, der noch nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt worden ist, durch
Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist,
steuerrechtlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der
Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des
Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Stand bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, dass der GAV vor Ablauf
der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das gilt nicht für die Beendigung des GAV
durch Verschmelzung oder Spaltung oder auf Grund der Liquidation der Organgesellschaft. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist der GAV von
Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen.
(7)
Ist der GAV bereits mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt worden, bleibt er
für diese Jahre steuerrechtlich wirksam.
Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags
(8)
Wird ein GAV in einem Jahr nicht durchgeführt, ist er
-
1.
von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn er noch nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre
durchgeführt worden ist;
-
2.
erst ab diesem Jahr als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn er bereits mindestens fünf
aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt worden ist. Soll die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft ab einem
späteren Jahr wieder anerkannt werden, bedarf es einer erneuten mindestens fünfjährigen Laufzeit und ununterbrochenen
Durchführung des Vertrags.
Ist der GAV als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, ist die Organgesellschaft nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Vorschriften zur Körperschaftsteuer zu veranlagen.