Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen
aus Kapitalvermögen
>BFH
vom 31.10.1989 (BStBl 1990 II
S. 532)
Allgemeines zum
Arbeitslohnbegriff
Welche Einnahmen zum Arbeitslohn gehören, ist unter
Beachtung der Vorschriften des
§ 19
Abs. 1 EStG und
§ 2 LStDV
sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Danach sind
Arbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die
durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein
Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen
und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem
Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis
zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit
darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die
Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen
(>BFH vom
11.3.1988 - BStBl II S. 726 sowie
BFH
vom 7.7.2004 - BStBl 2005 II S. 367). Eine
solche Gegenleistung liegt nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich
übersteigen (>BFH vom 23.10.1992 - BStBl 1993 II
S. 303).
Ebenfalls keine Gegenleistung sind Vorteile, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen
erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen
wie zum Beispiel Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der
Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit
oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für
den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz
im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des
Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden
kann (>BFH vom 7.7.2004 - BStBl 2005 II S. 367 und die dort
zitierte Rechtsprechung). Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des
Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse
erbringt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über
das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen
(>BFH vom 2.2.1990 - BStBl II
S. 472). Gemeint sind Fälle, z. B. in denen ein Vorteil der
Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein
Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des
Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt
(>BFH vom
25.7.1986 - BStBl II S. 868).
Beispiele:
Zum Arbeitslohn gehören
-
der Erlass einer
Schadensersatzforderung des Arbeitgebers
(>BFH vom
27.3.1992 - BStBl II S. 837),
-
die kostenlose oder verbilligte Überlassung von
qualitativ und preislich hochwertiger Kleidungsstücke durch den
Arbeitgeber (>BFH vom 11.4.2006 - BStBl II S. 691), soweit es sich
nicht um typische Berufskleidung handelt > R 20
Abs. 1 ,
-
die innerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten
Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes aus einem eingeräumten
Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen
(>BFH vom
5.10.2005 - BStBl 2006 II
S. 94),
-
Lohnsteuerbeträge ,
soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des
§ 40
Abs. 3 EStG vorliegt
(>BFH vom
28.2.1992 - BStBl II S. 733). Bei den ohne
entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen
handelt es sich um Arbeitslohn des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet worden
sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer
verzichtet (>BFH
vom 29.10.1993 - BStBl
1994 II S. 197). Entsprechendes gilt für übernommene
Kirchensteuerbeträge,
-
vom Arbeitgeber
nachträglich an das Finanzamt
abgeführte Lohnsteuer für
zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn
(>BFH vom
29.11.2000 - BStBl 2001 II S. 195),
-
geldwerte Vorteile anlässlich von Reisen
(>
H
74 ),
-
Sachbezüge ,
soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem
Dienstverhältnis führen (> R 31 und
32 ),
-
Aufwendungen des Arbeitgebers für
Sicherheitsmaßnahmen bei abstrakter berufsbedingter Gefährdung
(>BFH vom 5.4.2006 - BStBl II S. 541); >aber
BMF vom
30.6.1997 (BStBl I S. 696),
-
die vom Arbeitgeber übernommenen festen und
laufenden Kosten für einen
Telefonanschluss in der Wohnung des
Arbeitnehmers oder für ein
Mobiltelefon , soweit kein betriebliches
Gerät genutzt wird (> R
21e ), es sich nicht um Auslagenersatz nach
R
22 handelt und die Telefonkosten nicht zu den
Reisenebenkosten (> R
40a ), Umzugskosten (> R 41 ) oder Mehraufwendungen wegen
doppelter Haushaltsführung (> R 43 ) gehören,
-
die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter
Tennis- und Squashplätzen
(>BFH vom
27.9.1996 - BStBl
1997 II S. 146),
-
ggf. Beiträge für eine und Leistungen aus einer
Unfallversicherung (>BMF vom 17.7.2000 - BStBl
I S. 1204 und
BFH vom 26.11.2002 - BStBl
2003 II S. 492),
-
Leistungen aus
Unterstützungskassen
(>BFH vom
28.3.1958 - BStBl III S. 268), soweit sie
nicht nach
R 11
Abs. 2 steuerfrei sind,
-
Vermittlungsprovisionen
(> R
71 ).
Nicht zum Arbeitslohn
gehören
-
Aufmerksamkeiten
(> R
73 ),
-
Arbeitnehmeranteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag , die der Arbeitgeber wegen
der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu
übernehmen hat (
§ 3
Nr. 62 EStG ), es sei denn, dass Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der
Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit
einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf
genommen hat (>BFH vom
29.10.1993 - BStBl 1994 II
S. 194),
-
Beiträge des Bundes nach
§ 15 FELEG
(>BFH vom
14.4.2005 - BStBl II S. 569),
-
Betriebsveranstaltungen
(> R
72 ),
-
Fort- oder
Weiterbildungsleistungen (> R 74 ),
-
Leistungen zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen , z. B. die Bereitstellung von
Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und
Badeanlagen; sie werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit in
überwiegendem betrieblichen Interesse zugewendet
(>BFH vom
25.7.1986 - BStBl II S. 868),
-
Maßnahmen des
Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen
der Gesundheit , wenn die Notwendigkeit der
Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch
Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw.
Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt
wird (>BFH
vom 30.5.2001 - BStBl
II S. 671),
-
Mietzahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus bzw.
in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmers, das der Arbeitnehmer
für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, wenn die Nutzung des
Arbeitszimmers in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers erfolgt (>BMF vom
13.12.2005 - BStBl 2006 I S. 4).
-
übliche
Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer
betrieblichen Veranstaltung im Zusammenhang mit einem runden Geburtstag des
Arbeitnehmers im Rahmen des
R
70 Abs. 2 Nr. 3a LStR ; zur Abgrenzung
einer betrieblichen Veranstaltung von einem privaten Fest des Arbeitnehmers
>BFH vom
28.1.2003 (BStBl II S. 724),
-
Schadensersatzleistungen ,
soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder soweit der
Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten
erfüllt (>BFH
vom 20.9.1996 - BStBl 1997 II
S. 144),
-
Vergütungen eines Sportvereins an
Amateursportler , wenn die Vergütungen die mit der
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich
übersteigen (>BFH
vom 23.10.1992 - BStBl 1993 II
S. 303),
-
Vergütungen für
Sanitätshelfer des DRK , wenn sie als pauschale
Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch
die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen
regelmäßig nur unwesentlich übersteigen
(>BFH vom
4.8.1994 - BStBl II S. 944),
-
Verwarnungsgelder
wegen Verletzung des Halteverbots, die der Arbeitgeber (z. B.
Paketzustelldienst) aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
übernimmt (>BFH
vom 7.7.2004 - BStBl 2005 II
S. 367),
-
Vorsorgeuntersuchungen leitender
Angestellter >BFH vom 17.9.1982
(BStBl 1983 II S. 39).
-
Zuwendungen aus persönlichem
Anlass (> R
73 )
Steuerfrei sind
-
-
die Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz
nach
§ 3
Nr. 28 EStG (> R 18 ),
-
-
-
Beihilfen und
Unterstützungen , die wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt werden nach
§ 3
Nr. 11 EStG (> R 11 ),
-
der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen
Berufskleidung sowie die Barablösung
des Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung nach
§ 3
Nr. 31 EStG (> R 20 ),
-
die Erstattung von Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung nach
§ 3 Nr. 13 und
16 EStG (> R
14 ,
16 und
43 ),
-
-
Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und
Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern
nach
§ 3
Nr. 33 EStG (> R 21a ),
-
Nutzungsentgelt für
eine dem Arbeitgeber überlassene eigene Garage, in der ein Dienstwagen
untergestellt wird (>BFH vom 7.6.2002 - BStBl
II S. 829),
-
-
die betrieblich notwendige
Sammelbeförderung des Arbeitnehmers
nach
§ 3
Nr. 32 EStG (> R 21 ),
-
-
vom Arbeitgeber nach
R
22 Abs. 2 ersetzte Aufwendungen für
Telekommunikation
-
geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher
Personalcomputer und
Telekommunikationsgeräte nach
§ 3
Nr. 45 EStG (> R 21e ),
-
-
-
der Ersatz von
Unterkunftskosten sowie die unentgeltliche
oder teilentgeltliche Überlassung einer Unterkunft nach
-
der Ersatz von
Verpflegungskosten nach
-
-
-
Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach
§ 3b
EStG (> R 30 ).
Gehaltsverzicht
> R
21c und
104a
Lohnverwendungsabrede
Arbeitslohn fließt nicht nur dadurch zu, dass der
Arbeitgeber den Lohn auszahlt oder überweist, sondern auch dadurch, dass
der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede
(eine konstitutive Verwendungsauflage) erfüllt. Keinen Lohn erhält
der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und
keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft
(>BFH vom
23.9.1998 - BStBl
1999 II S. 98).
Lohnzahlung durch
Dritte
Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen
insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie
-
im Zusammenhang mit einer konkreten nicht dem Dritten,
sondern dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung verschafft werden
(>BFH vom
11.11.1971 - BStBl
1972 II S. 213
-
auf Grund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
beruhen (>BFH
vom 28.3.1958 - BStBl III S. 268 und
vom 27.1.1961 - BStBl
III S. 167 zu Leistungen aus einer
Unterstützungskasse ),
-
auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder
geschäftlicher Beziehungen des Dritten zum Arbeitgeber gewährt werden
(>BFH vom
21.2.1986 - BStBl II S. 768 zur
unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
verbundener Unternehmen).
-
dem Empfänger mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis zufließen (>BFH vom 19.8.2004 -
BStBl II S. 1076 zur Wohnungsüberlassung).
Rabattgewährung durch
Dritte
>BMF vom
27.9.1993 (BStBl I S. 814)
Zinsen
Soweit die Arbeitnehmer von Kreditinstituten und ihre
Angehörigen auf ihre Einlagen beim Arbeitgeber höhere Zinsen erhalten
als betriebsfremde Anleger, sind die zusätzlichen Zinsen durch das
Dienstverhältnis veranlasst und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aus
Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der
Zusatzzins als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt wird, sofern der
dem Arbeitnehmer und seinen Angehörigen eingeräumte Zinssatz nicht
mehr als 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz liegt, den die
kontoführende Stelle des Arbeitgebers betriebsfremden Anlegern im
allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (>BMF vom 2.3.1990 - BStBl I
S. 141).
Zufluss von
Arbeitslohn
> R
104a
Zum Lohnsteuerabzug
> R 106