LStR 2008

Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -

Vom 10. Dezember 2007 (BStBl I Sondernummer 1/2007) (1)
Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien 2005
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 i. d. F. vom 11.10.2001 (BStBl I Sondernummer 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003 (BStBl I S. 455) - Lohnsteuer-Richtlinien 2004 - und die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom 21.10.2004 (BStBl I S. 965) - Lohnsteuer-Richtlinien 2005 - , sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12.2007 ergeben, letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2008 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Abkürzungsverzeichnis
Einführung (2) (3)
(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.1.2008 anzuwenden sind. Die LStR 2008 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332), zu Grunde.
  • (1) Red. Anm.:

    Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 vom 10. Dezember 2007 (BStBl I Sondernummer 1/2007)

  • (2) Red. Anm.:

    Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 sind durch Fett-Kursiv-Druck kenntlich gemacht, weggefallene Texte sind durch Randstriche gekennzeichnet.

  • (3) Red. Anm.:

    Randstriche, die im Original auf weggefallene Texte hinweisen, sind hier nicht wiedergegeben.

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