R 3.30 LStR 2008
R 3.30 Werkzeuggeld ( § 3 Nr. 30 EStG )

Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden; Musikinstrumente und deren Einzelteile gehören ebenso wie Schreibmaschinen und Personalcomputer o. Ä. nicht dazu. Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie
  1. 1.
    die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge,
  2. 2.
    die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
  3. 3.
    die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle
abgelten. Soweit Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z. B. für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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