R 3.58 LStR 2008
R 3.58 Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten ( § 3 Nr. 58 EStG )

Öffentliche Haushalte i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger.
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