R 3.59 LStR 2008
R 3.59 Steuerfreie Mietvorteile ( § 3 Nr. 59 EStG )

Steuerfrei sind Mietvorteile, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die auf der Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz , dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland, nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder den Landesgesetzen zur Wohnraumförderung beruhen. Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, sind ebenfalls steuerfrei. Bei einer Wohnung, die ohne Mittel aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, gilt Folgendes: Die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre. § 3 Nr. 59 EStG ist deshalb nur auf Wohnungen anwendbar, die im Geltungszeitraum der in Satz 1 genannten Gesetze errichtet worden sind, d. h. auf Baujahrgänge ab 1957. Es muss nicht geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach seinen Einkommensverhältnissen als Mieter einer geförderten Wohnung in Betracht kommt. Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf die Mietvorteile begrenzt, die sich aus der Förderung nach den in Satz 1 genannten Gesetzen ergeben würden. § 3 Nr. 59 EStG ist deshalb nicht anwendbar auf Wohnungen, für die der Förderzeitraum abgelaufen ist. Wenn der Förderzeitraum im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen ist, ist ein Mietvorteil bis zur Höhe des Teilbetrags steuerfrei, auf den der Arbeitgeber gegenüber der Vergleichsmiete verzichten müsste, wenn die Errichtung der Wohnung nach den in Satz 1 genannten Gesetzen gefördert worden wäre. Der steuerfreie Teilbetrag verringert sich in dem Maße, in dem der Arbeitgeber nach den Förderregelungen eine höhere Miete verlangen könnte. Mit Ablauf der Mietbindungsfrist läuft auch die Steuerbefreiung aus. Soweit später zulässige Mieterhöhungen z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, sind sie in den steuerpflichtigen Mietvorteil einzubeziehen.
LexisNexis
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...

Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)

*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline

Beiträge im Steuerlinks-Newsletter:

Schriftlicher Lehrgang Umsatzsteuer


Gute Aussichten, trotz Steuerdickicht
Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß
Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht
Diabetiker: Jetzt öfter Anspruch auf höheren GdB und höhere Steuervorteile
Merkblatt: Kindergeld
Merkblatt: Das beruflich genutzte Arbeitszimmer
Merkblatt: Geschenke und Bewirtungskosten
Merkblatt: Pkw-Nutzung durch Unternehmer
Merkblatt: Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer
Merkblatt: Anforderungen an eine Rechnung
Merkblatt: Bilanzrechtsreform (BilMoG)
Steuerexperten beurteilen Arbeit der Finanzämter: Überwiegend positive Noten
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
Umsatzsteuererklärung 2009 / Umsatzsteuervoranmeldung 2010 Kompakt
Deutsche Steuergesetze 2010

 

Neue Beiträge bei Steuerrat24:

Behinderte: Umbaumaßnahmen am Eigenheim jetzt öfter und besser absetzbar


Abgeltungsteuer: Wie Mietkautionskonten ab 2009 besteuert werden
Abgeltungsteuer: Wie Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen besteuert werden
Abgeltungsteuer: Wie Gemeinschaftskonten ab 2009 besteuert werden
Abgeltungsteuer: Wie Depot- oder Wertpapierübertragungen behandelt werden
Auslandsreisen: Bei privater Mitveranlassung jetzt Kostenaufteilung möglich
XETRA-Gold-Schuldverschreibung: Verlust des Steuervorteils
Elektronischer Entgeltnachweis: Start zur Mega-Arbeitnehmer-Datenbank ELENA

Neue Beiträge auf www.steuli.de