Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach
§ 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von
15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach
§ 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 , § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (
§ 40a Abs. 2 EStG ) und den Pauschsteuersatz nach
§ 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt,
unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.
Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören,
ist die Lohnsteuerpauschalierung nach
§ 40a Abs. 2 und
2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.