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R 3.26
LStR 2011
R 3.26
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
( § 3
Nr. 26 EStG )
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Begünstigte
Tätigkeiten
(1)
Die Tätigkeiten als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander
gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt
Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche
Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische
Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören
z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder
Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der
allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an
Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse,
Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder
Diensthunden. Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen
Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der
Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und
Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend
§ 71 SGB XII ,
z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der
Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen
gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch
Rettungssanitäter und Ersthelfer. Eine Tätigkeit, die ihrer
Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder
künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn
sie die übrigen Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 26
EStG erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem
Sportverein; ggf. ist
§ 3 Nr. 26a
EStG anzuwenden.
Nebenberuflichkeit
(2)
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich
ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein
Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich
tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben,
z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten
i. S. d.
§ 3
Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit
für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere
gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der
Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs
darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten
Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine
Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als
Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Arbeitgeber/Auftraggeber
(3)
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn
die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in
§ 3
Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt.
Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen
beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern,
Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern,
Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den
Einrichtungen i. S. d.
§ 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) gehören Körperschaften,
Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der
Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise
Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien.
Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der
Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(4)
Die Begriffe der gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
(AO) . Eine Tätigkeit dient auch
dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen
Zwecken nur mittelbar zugute kommt.
(5)
Wird die Tätigkeit im Rahmen der
Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die
wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke steuerbegünstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die
Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten
Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche
Tätigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d.
§§ 65 bis
68 AO ausgeübt wird, z. B. als
nebenberuflicher Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach
§ 67a
Abs. 1 AO , als nebenberuflicher Erzieher in
einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen
Erziehungshilfe nach
§ 68
Nr. 5 AO . Eine Tätigkeit in
einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im
Übrigen steuerbegünstigten juristischen Person
( §§ 64 ,
14 AO ) erfüllt
dagegen das Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
oder kirchlicher Zwecke nicht.
(6)
Der Förderung begünstigter
Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des
öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Lehrtätigkeit
an einer Universität, nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der
Feuerwehr, nebenberufliche Fortbildungstätigkeit für eine Anwalts-
oder Ärztekammer. Dem steht nicht entgegen, dass die
Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des
öffentlichen Rechts fallen kann.
Gemischte
Tätigkeiten
(7)
Erzielt der Stpfl. Einnahmen, die teils
für eine Tätigkeit, die unter
§ 3
Nr. 26 EStG fällt, und teils für
eine andere Tätigkeit gezahlt werden, ist lediglich für den
entsprechenden Anteil nach
§ 3
Nr. 26 EStG der Freibetrag zu
gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach
anderen Vorschriften, z. B. nach
§ 3 Nr. 12, 13,
16 EStG , bleibt unberührt; wenn auf
bestimmte Bezüge sowohl
§ 3
Nr. 26 EStG als auch andere
Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der
Reihenfolge anzuwenden, die für den Stpfl. am günstigsten
ist.
Höchstbetrag
(8)
Der Freibetrag nach
§ 3
Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag.
Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere
begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht
zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich
wenige Monate ausgeübt wird.
Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug
(9)
Ein Abzug von Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach
§ 3
Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die
Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben
den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen
ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht
bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Lohnsteuerverfahren
(10)
Beim Lohnsteuerabzug ist eine
zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht
erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das
Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu
bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen
Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder
berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu
nehmen.
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