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- > R 3.33 LStR 2011 R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern ( § 3 Nr. 33 EStG )
R 3.33
LStR 2011
R 3.33
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
( § 3
Nr. 33 EStG )
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(1)
Steuerfrei sind zusätzliche
Arbeitgeberleistungen (>Absatz 5) zur Unterbringung, einschl.
Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber
beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Leistungen
für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit
durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers an
einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für
die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und
Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil
zuzurechnen.
(2)
Es ist gleichgültig, ob die
Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen
Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind
z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten,
Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und
Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur
Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige
Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen
oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit
Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind
sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung
zwischen Wohnung und Kindergarten.
(3)
Begünstigt sind nur Leistungen zur
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern.
Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem
jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus
Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
- 1.
- 2.
- 3.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen
schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch
zurückgestellt sind.
(4)
Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die
über den nach
§ 3
Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich
hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach
§ 8
Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn
hinzuzurechnen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur
steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende
Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im
Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
(5)
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung
erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den
der Arbeitgeber arbeitsrechtlich
schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter
Anrechnung auf den arbeitsrechtlich
geschuldeten Arbeitslohn oder durch
dessen Umwandlung
gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine
zusätzliche Leistung liegt aber
dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine
andere freiwillige
Sonderzahlung, z. B. freiwillig
geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird.
Unschädlich ist es
, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen
zur Auswahl anbietet oder die übrigen
Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.
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