Allgemeines
(1)
Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn
in Form von Sachbezügen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen
entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen
(>
R 39b.2 ).
Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist
deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die
Sachbezüge nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln
(>Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen
(>Absatz 4). Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach
§ 8
Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder
Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den
Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit
diese Sachbezüge nicht nach
§ 40
EStG pauschal versteuert werden
(>
R 8.2 ), sowie
nach § 19a Abs. 2 EStG
in der am
31.12.2008 geltenden Fassung (> R 19a ) und
§ 3 Nr. 39
Satz 4 EStG
für den Bezug von Vermögensbeteiligungen. Die Auszahlung von
Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug. Ein bei einem
Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der
Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag
oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach
§ 8
Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine
Anwendung.
Einzelbewertung von
Sachbezügen
(2)
Sachbezüge, für die keine
amtlichen Sachbezugswerte (>Absatz 4) festgesetzt sind und die nicht
nach
§ 8
Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG
(>Absatz 9 und 10) oder
§ 8 ,
Abs. 3 EStG
(>
R 8.2 ) zu
bewerten sind, sind nach
§ 8
Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am
Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Das ist der
Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der
Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder
Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Er schließt die
Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. Bietet der Arbeitgeber
die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in
nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als
dem üblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. Bei einem
umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen
sind, kann der übliche Preis einer Ware auch auf Grund
repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für
die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden.
Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. Lässt sich an
diesem Ort der übliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort
gleichartige Güter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, ist
der übliche Preis zu schätzen. Fallen Bestell- und Liefertag
auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die
Preisfeststellung maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer eine
Ware oder Dienstleistung, die nach
§ 8
Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist,
kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises
(>
R 8.2
Abs. 2) bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
anbietet.
(3)
Bei der Prüfung der Freigrenze
bleiben die nach
§ 8
Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden
Vorteile, die nach
§§ 37b ,
40 EStG pauschal
versteuert werden, außer Ansatz.
Für die Feststellung, ob die Freigrenze
des
§ 8
Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten ist,
sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach
§ 8
Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden vorteile
- auch soweit hierfür Lohnsteuer nach
§ 39b
Abs. 2 und
3
EStG einbehalten worden ist - zusammenzurechnen.
Außer
Ansatz bleiben Vorteile, die nach
§ 8
Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder
Abs. 3 ,
§ 3
Nr. 39 oder nach
§ 19a
EStG zu bewerten sind.
Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers
i. S. d.
§ 2 Abs. 2
Nr. 3 LStDV , die auch vorliegen, wenn der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz
verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. Bei der monatlichen
Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung
für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist
die Freigrenze anwendbar.
Amtliche Sachbezugswerte
(4)
Amtliche Sachbezugswerte werden durch die
SvEV oder durch Erlasse der obersten
Landesfinanzbehörden nach
§ 8
Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzt.
Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht
§ 8
Abs. 3 EStG anzuwenden ist, ausnahmslos
für die Sachbezüge maßgebend, für die sie bestimmt sind.
Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem
Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für
Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind.
Sie gelten ausnahmsweise auch für Barvergütungen, wenn diese
nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt werden, z. B. bei
tageweiser auswärtiger Beschäftigung, für die Dauer einer
Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barvergütung nicht mehr als
der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird; geht die
Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge
hinaus, ist die Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen.
Unterkunft oder Wohnung
(5)
Für die Bewertung einer Unterkunft,
die keine Wohnung ist (>Absatz 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche
Sachbezugswert nach der
SvEV
maßgebend. Dabei ist der amtliche Sachbezugswert
grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem
Arbeitnehmer überlassene Unterkunft gemietet und ggf. mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Eine
Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch
Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter
hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.
(6)
Soweit nicht
§ 8
Abs. 3 EStG anzuwenden ist, ist für die
Bewertung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert maßgebend.
Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von
Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann.
Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest
eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette
vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit
Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein
Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.
Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für
eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). In den
Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht
unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der
üblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen. Die
Vergleichsmiete gilt unabhängig davon, ob die Wohnung z. B. als
Werks- und Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber auf
Grund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht oder von ihm angemietet
worden ist. Gesetzliche Mietpreisbeschränkungen sind zu beachten.
Stehen solche einem Mieterhöhungsverlangen entgegen, gilt dies
jedoch nur, soweit die maßgebliche Ausgangsmiete den ortsüblichen
Mietwert oder die gesetzlich zulässige Höchstmiete nicht
unterschritten hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
im Rahmen einer Auslandstätigkeit eine Wohnung im Ausland, deren
ortsübliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich
übersteigt, ist diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne
Kaufkraftausgleich zuzüglich 10 % der darüber hinausgehenden
ortsüblichen Miete zu bewerten.
Kantinenmahlzeiten und
Essenmarken
(7)
Für die Bewertung von Mahlzeiten, die
arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt
Folgendes:
-
1.
Mahlzeiten, die durch eine vom
Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare
Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen
Sachbezugswert nach der
SvEV zu bewerten.
Abweichendes gilt nach
§ 8
Abs. 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten
überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden.
-
2.
Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in
einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder
vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind vorbehaltlich der Nummer 4
ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn
der Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse
oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung,
z. B. durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder
Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines
Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an
die Arbeitnehmer abgegeben werden.
-
3.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ein
geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom
Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschl. Umsatzsteuer) den
maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.
-
4.
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der
Nummer 2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine,
Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von
einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der
Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes:
-
a)
Es ist nicht die Essenmarke mit
ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die
Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn
-
aa)
tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird.
Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie
zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der
Essenpausen bestimmt sind,
-
bb)
für jede Mahlzeit lediglich eine
Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
-
cc)
der Verrechnungswert der Essenmarke den
amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro
übersteigt und
-
dd)
die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben
wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Dies gilt auch dann, wenn zwischen
dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen
Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die
Essenmarken ausgibt. Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach
Doppelbuchstabe bb hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer
die Tage der Abwesenheit z. B. infolge von
Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die
für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern oder die
Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der
Abwesenheitstage zu vermindern. Die Pflicht zur Feststellung der
Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat
entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an
nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten
ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als
15 Essenmarken erhält.
-
b)
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers
ausschließlich in der Hingabe von Essenmarken, ist auch unter den
Voraussetzungen des Buchstaben a der Verrechnungswert der Essenmarke als
Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach
Nummer 3 unterschreitet.
-
c)
Wird der Arbeitsvertrag
dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn
Essenmarken erhält, vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender
Höhe. Die Essenmarken sind mit dem Wert anzusetzen, der
sich nach den Buchstaben a oder b ergibt. Ohne Änderung des
Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu
einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Falle ist
der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt
für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem nach
Buchstabe a oder b maßgebenden Wert abzusetzen.
-
d)
Die von Annahmestellen
eingelösten Essenmarken brauchen nicht an den Arbeitgeber
zurückgegeben und von ihm nicht aufbewahrt zu werden, wenn der Arbeitgeber
eine Abrechnung erhält, aus der sich ergibt, wie viele Essenmarken mit
welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, und diese aufbewahrt.
Dasselbe gilt, wenn ein Essenmarkenemittent eingeschaltet ist
und der Arbeitgeber von diesem eine entsprechende Abrechnung erhält und
aufbewahrt.
-
5.
Wenn der Arbeitgeber unterschiedliche
Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen teilentgeltlich oder unentgeltlich an
die Arbeitnehmer abgibt oder Leistungen nach Nummer 2 zur Verbilligung der
Mahlzeiten erbringt und die Lohnsteuer nach
§ 40
Abs. 2 EStG pauschal erhebt, kann der
geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde
gelegt werden. Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht
tageweise durchgeführt zu werden, sie darf sich auf den gesamten
Lohnzahlungszeitraum erstrecken. Bietet der Arbeitgeber bestimmte
Mahlzeiten nur einem Teil seiner Arbeitnehmer an, z. B. in einem
Vorstandskasino, sind diese Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung
einzubeziehen. Unterhält der Arbeitgeber mehrere Kantinen, ist der
Durchschnittswert für jede einzelne Kantine zu ermitteln. Ist die
Ermittlung des Durchschnittswerts wegen der Menge der zu erfassenden Daten
besonders aufwendig, kann die Ermittlung des Durchschnittswerts für einen
repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine
repräsentative Auswahl der Kantinen durchgeführt werden.
-
6.
Der Arbeitgeber hat die vom
Arbeitnehmer geleistete Zahlung grundsätzlich in nachprüfbarer Form
nachzuweisen. Der Einzelnachweis der Zahlungen ist nur dann
nicht erforderlich,
-
a)
wenn gewährleistet ist, dass
-
aa)
die Zahlung des Arbeitnehmers für eine
Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet
oder
-
bb)
nach Nummer 4 der Wert der Essenmarke als
Arbeitslohn zu erfassen ist oder
-
b)
wenn der Arbeitgeber die Durchschnittsberechnung
nach Nummer 5 anwendet.
Mahlzeiten aus besonderem
Anlass
(8)
Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus
besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:
-
1.
Mahlzeiten, die im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer
abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies
gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen
nach Maßgabe der
R 19.5 , für ein sog.
Arbeitsessen i. S. d.
R 19.6
Abs. 2 sowie für die
Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung
i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 EStG .
-
2.
Mahlzeiten, die anlässlich oder
während einer Auswärtstätigkeit i. S. d.
R 9.4
Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung i. S. d.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG abgegeben werden, sind mit
dem Wert nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1
EStG anzusetzen;
R 8.1
Abs. 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden.
Die nach
Satz 1 bewerteten Mahlzeiten sind - soweit durch daneben geleistete
Zuschüsse noch nicht ausgeschöpft - im Rahmen des
§ 3
Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei; der den
steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der
Freigrenze nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9
EStG einzubeziehen.
Für
Mahlzeiten i. S. d. Satzes 1, die zur üblichen
Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, kann aus
Vereinfachungsgründen statt des Werts nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1
EStG der maßgebende amtliche Sachbezugswert
nach der
SvEV angesetzt werden; eine
übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro
nicht übersteigt.
Die nach
Satz 3 mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sind weder nach
§ 3
Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei noch ist
hierfür die Freigrenze nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9
EStG anwendbar.
Die Abgabe einer
Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit
bestimmt hat.
Hiervon ist
regelmäßig auszugehen, wenn
-
a)
die Aufwendungen vom
Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
-
b)
die Rechnung auf den
Arbeitgeber ausgestellt ist.
Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten
veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Die
Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten
während einer Bildungsmaßnahme i. S. d.
R
19.7 Abs. 1 .
R 19.6 Abs. 2 bleibt
unberührt.
-
3.
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine
Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis
anzusetzen.
-
4.
In den Fällen der Nummern 2
und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit
der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschl. Umsatzsteuer) den
maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. Auf den
Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes
Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien
Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder
vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Die Höhe der
Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch
die Entgeltverrechnung nicht verändert. Wird vom Arbeitgeber oder
auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk
gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei
der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit
anzurechnen.
Gestellung von
Kraftfahrzeugen
(9)
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des
Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur
privaten Nutzung, gilt Folgendes:
-
1.
Der Arbeitgeber hat den privaten
Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des
Kraftfahrzeugs anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug auch zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese
Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu
Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen
Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn
zuzurechnen. Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1
für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und
dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen
Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach
§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 3
EStG ausgeschlossen ist.
Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann
anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur
zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B.
wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder
wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer,
sind nicht zulässig. Listenpreis i. S. d.
Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten
Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im
Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für - auch
nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen (z. B.
Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der
Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines
weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz. Bei
einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der
Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das
dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit
nicht gefährdet wäre.
Kann das
Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist
diese Nutzungsmöglichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten.
Nummer 2 Satz 9
bis 16 gilt entsprechend.
-
2.
Der Arbeitgeber kann den privaten
Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das Kraftfahrzeug
entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden
privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten
Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.
Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden
Angaben erforderlich:
-
a)
Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende
jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
-
b)
Reiseziel und bei Umwegen auch die
Reiseroute,
-
c)
Reisezweck und aufgesuchte
Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils
Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung
des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum
beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen
größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs
kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben
Erkenntnisse gewinnen lassen. Der private Nutzungswert ist der Anteil an
den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur
Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die
insgesamt
durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Satz 4
EStG
( Gesamtkosten
)
sind als Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich
Umsatzsteuer zu ermitteln;
dabei bleiben vom
Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz.
Zu den
Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind,
unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im
Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen.
Absetzungen
für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich
der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Nicht zu den
Gesamtkosten gehören z. B. Beiträge für einen auf den Namen
des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder
Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.
Verbleiben nach
Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 Euro
(zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden ist es aber nicht zu beanstanden, wenn
diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.
Ist der
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen
zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig (z. B. Privatfahrten,
Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber (z. B. durch
arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt in
Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor
( § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG ).
Erstattungen
durch Dritte (z. B. Versicherung) sind unabhängig vom
Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil
regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen
ist. Hat der
Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet, ist aus
Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung
mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro, wenn es bei
bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre.
Liegt keine
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z. B. Fälle höherer
Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder ereignet sich der
Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Auswärtstätigkeit oder
Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte), liegt
vorbehaltlich Satz 13 kein geldwerter Vorteil vor.
Den Absetzungen für Abnutzung sind die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. der
Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
-
3.
Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit
dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und
2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben
Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach
Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der
Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt
werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert
zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der
§§ 41c ,
42b
EStG auszugleichen. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der
Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden;
Satz 1
2. Halbsatz gilt entsprechend.
-
4.
Zahlt der Arbeitnehmer an den
Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies
den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das
Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des
Kraftfahrzeugs bemessen wird. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten
Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies
nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten
nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind.
Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr
verbleibende Zuschüsse können in den darauf folgenden Kalenderjahren
auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet
werden. Zuschussrückzahlungen sind
Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert
haben.
Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit
Fahrer
(10)
Wenn ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung
gestellt wird, gilt Folgendes:
-
1.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer
zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach Absatz 9
Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu
erhöhen.
-
2.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere
Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der
entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu
erhöhen:
-
a)
um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in
Anspruch genommen wird,
-
b)
um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das
Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
-
c)
um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das
Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
-
3.
Wenn einem Arbeitnehmer aus
Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug,
das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung
gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung
abzusehen. Es ist dabei unerheblich, in welcher
Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.