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Abschnitt 10.3. UStAE
Entgeltminderungen
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(1) Entgeltminderungen liegen vor, wenn der
Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B.
Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem
Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt
werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.
Hierbei ist der Abzugsbetrag oder die Rückzahlung in
Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl.
BFH-Urteil vom 28.5.2009,
V R 2/08, BStBl II S. 870). Auf die
Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts
maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl.
BFH-Urteil vom 21.3.1968,
V R 85/65, BStBl II S. 466). Die
Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts
die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus
§ 17 UStG .
Eine Entgeltminderung liegt auch vor, wenn ein in der
Leistungskette beteiligter Unternehmer einen Preisnachlass direkt
gegenüber dem Endverbraucher gewährt. Erstattet der
erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen
Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm
einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage des ersten
Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten Stufe
(BFH-Urteil vom 12.1.2006,
V R 3/04, BStBl II S. 479). Auf die
Abschnitte 17.1 und
17.2 wird
hingewiesen.
(2) Eine Entgeltminderung kann vorliegen,
wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und dem
Lieferer die entstandenen Kosten berechnet. Zur Frage, ob in
derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt, vgl.
Abschnitt 1.3
Abs. 1 . Wird jedoch von den
Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart
und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der
Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, erbringt der Käufer eine
entgeltliche sonstige Leistung (vgl.
BFH-Urteil vom 15.12.1966,
V R 83/64, BStBl 1967 III S. 234).
Zuwendungen, die ein Lieferant seinem Abnehmer für die
Durchführung von Werbemaßnahmen gewährt, sind
regelmäßig als Preisnachlass zu behandeln, wenn und soweit keine
Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber die Werbung im eigenen Interesse
am Erfolg der Werbemaßnahme ausführt und die Gewährung des
Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern mit dieser eng
verknüpft ist (vgl.
BFH-Urteil vom 5.8.1965,
V 144/62 U, BStBl III S. 630). Werbeprämien, die den Abnehmern für die Werbung eines
neuen Kunden gewährt werden, mindern daher nicht das Entgelt (vgl.
BFH-Urteil vom 7.3.1995,
XI R 72/93, BStBl II S. 518). Entsprechendes gilt bei der Überlassung von
Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder
für die Werbung neuer Mitglieder (vgl.
BFH-Urteil vom 17.12.1959,
V 251/58 U, BStBl 1960 III S. 97).
Soweit einem Altabonnenten eine Prämie als Belohnung
für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses
gewährt wird, liegt eine Entgeltminderung vor (vgl.
BFH-Urteil vom 7.3.1995,
a. a. O.). Die Teilnahme eines Händlers an
einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstände die
vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen
besonderen Leistungsaustausch, die Zuwendung des Preises kann jedoch als
Preisnachlass durch den Lieferanten zu behandeln sein (BFH-Urteil vom
9.11.1994, XI R 81/92,
BStBl 1995 II S. 277). Gleiches gilt
für die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung
für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung (vgl.
BFH-Urteil vom 28.6.1995,
XI R 66/94, BStBl II S. 850). Hat
der leistende Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger
Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, liegt darin keine
Entgeltminderung (vgl.
Abschnitt 1.3
Abs. 3 ). Die nach der
Milch-Garantiemengen-Verordnung
erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des
Erzeugers.
(3) Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht
vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält,
der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der
Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er
den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen
Kaufpreis ausweist (BFH-Urteil vom 11.5.2006,
V R 33/03, BStBl II S. 699, und vgl.
Abschnitt 17.2 Abs. 1
Satz 5 ).
(4) Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten
eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Beispiel 1:
Beispiel 2:
(5) Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft
(Zentralregulierer) ihren Mitgliedern - zusätzlich zu dem von den
Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto - für den
Warenbezug gewährt, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von
der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten
Leistungen (BFH-Urteil vom 13.3.2008,
V R 70/06, BStBl II S. 997).
(6) Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die
dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für seine
Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen
werden, mindern das Entgelt für seinen Umsatz (vgl.
BFH-Urteil vom 27.10.1967,
V 206/64, BStBl 1968 II S. 128). Dies
gilt auch für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten
Wechselvorzinsen. Dagegen sind die Wechselumlaufspesen
(Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl.
BFH-Urteil vom 29.11.1955,
V 79/55 S, BStBl 1956 III S. 53).
Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige Leistung
eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des
§ 14
Abs. 2 UStG erteilt und unterlässt er
es, seinem Abnehmer die Entgeltminderung und die darauf entfallende Steuer
mitzuteilen, schuldet er die auf den Wechseldiskont entfallende Steuer nach
§ 14c
Abs. 1 UStG . Gewährt
der Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung
einen Kredit, der als gesonderte Leistung anzusehen ist (vgl.
Abschnitt 3.11 Abs. 1
und 2 ), und hat er über die zu leistenden
Zahlungen Wechsel ausgestellt, die vom Leistungsempfänger akzeptiert
werden, mindern die bei der Weitergabe der Wechsel berechneten Wechselvorzinsen
nicht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.
(7) Der vom Hersteller eines Arzneimittels
den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche Rabatt führt
beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts für seine Lieferung an den
Zwischenhändler oder die Apotheke. Gleiches gilt bei der
verbilligten Abgabe des Arzneimittels durch die in der Lieferkette beteiligten
Unternehmer. Die Erstattung des Abschlags durch den Hersteller
ist in diesem Fall Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des
Arzneimittels. Verzichtet eine Apotheke, die nicht nach
§ 43b SGB V
zum Einzug der Zuzahlung nach
§ 31
Abs. 3 SGB V verpflichtet ist, auf
diese Zuzahlung, mindert sich insoweit die Bemessungsgrundlage für die
Lieferung an die jeweilige Krankenkasse. Gleiches gilt bei der
Gewährung von Boni auf erhobene Zuzahlungen. Wegen der
Änderung des für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten
Umsatzsteuerbetrags sowie des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vgl.
Abschnitt 17.1 .
Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des
§ 1 des Gesetzes über Rabatte für
Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege-
und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgen
außerhalb der Lieferkette und stellen deshalb keine Entgeltminderungen
dar.
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