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- > Abschnitt 10.7. UStAE Mindestbemessungsgrundlage ( § 10 Abs. 5 UStG )
Abschnitt 10.7. UStAE
Mindestbemessungsgrundlage
( § 10
Abs. 5 UStG )
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(1) Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur
für folgende Umsätze:
- 1.
- 2.
- 3.
Als "nahestehende Personen" sind
Angehörige im Sinne des
§ 15 AO
sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner,
Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche
Beziehung hat. Ist das für die genannten Umsätze
entrichtete Entgelt niedriger als die nach
§ 10
Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte
oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind als
Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach
§ 10
Abs. 4 UStG anzusetzen (vgl.
Abschnitt 10.6 ).
Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt
marktüblich ist (vgl.
EuGH-Urteil vom
29.5.1997, C-63/96, BStBl II S. 841,
und
BFH-Urteil vom 8.10.1997,
XI R 8/86, BStBl II S. 840). Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die
Ausgaben nach
§ 10
Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind
als Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach
§ 10
Abs. 4 UStG anzusetzen.
Beispiel 1:
Beispiel 2:
(2) Die Mindestbemessungsgrundlage nach
§ 10
Abs. 5 Nr. 2 UStG findet keine
Anwendung, wenn die Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals erfolgt, sondern
durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, weil dann keine Leistung "auf
Grund des Dienstverhältnisses" vorliegt (vgl. zur verbilligten
Überlassung von Arbeitskleidung
BFH-Urteile vom 27.2.2008,
XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und
vom
29.5.2008, V R 12/07,
BStBl 2009 II S. 428). Auch die
entgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist
keine Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses", wenn für die
Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl.
BFH-Urteil vom 15.11.2007,
V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423).
Vgl. im Einzelnen
Abschnitt 1.8 Abs. 4 und
Abs. 6 Satz 5 .
(3) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der
Mindestbemessungsgrundlage vgl.
Abschnitt 14.9 .
(4) Zur Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen des
§ 13b
Abs. 5 UStG vgl.
Abschnitt 13b.13
Abs. 1 .
(5) Zur Mindestbemessungsgrundlage im Fall der Lieferung von
Wärme, die durch eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird, vgl.
Abschnitt 2.5 Abs. 9
und 10 .
(6) Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage steht nicht
entgegen, dass über eine ordnungsgemäß durchgeführte
Lieferung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird
(vgl.
BFH-Urteil vom 24.1.2008,
V R 39/06, BStBl 2009 II S. 786).
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