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- > Abschnitt 12.16. UStAE Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Abschnitt 12.16. UStAE
Umsätze aus der kurzfristigen
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen
Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG)
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(1) Die in
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG
bezeichneten Umsätze gehören zu den nach
§ 4 Nr. 12
Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung
ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals der
Kurzfristigkeit gelten daher die in den
Abschnitten 4.10.2
Abs. 1 und
4.12.3 Abs. 2
dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus, dass
die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen.
(2) Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die
Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des
Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres
Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG .
Vermietung von Wohn- und Schlaf räumen, die ein
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält
(3) Begünstigt sind Leistungen, die in
der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen.
Die Steuerermäßigung für
Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen
Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen
Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen
Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher
beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in
Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht nach
§ 4 Nr. 14
Buchstabe b UStG (z. B. bei Aufnahme
einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist.
Die Weiterveräußerung von eingekauften
Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere
Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter), unterliegt ebenfalls der
Steuerermäßigung.
(4) Die erbrachte Leistung muss unmittelbar
der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere
hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen
gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:
-
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen;
-
Stromanschluss;
-
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;
-
Reinigung der gemieteten Räume;
-
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug;
-
Weckdienst;
-
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten;
-
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlaf räumen.
(5) Insbesondere folgende Leistungen sind keine
Beherbergungsleistungen im Sinne von
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht
begünstigt:
-
Überlassung von Tagungsräumen;
-
Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
-
Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen;
-
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten;
-
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen;
-
Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen;
-
Vermittlung von Beherbergungsleistungen;
-
Umsätze von Tierpensionen;
-
Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen);
(6) Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren
Schadensersatz dar.
Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
(7) Die kurzfristige Vermietung von
Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und
Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen,
Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. Für
die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der
überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen
des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur
begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl.
Abschnitt 4.12.1 Abs. 5
Satz 3 ).
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung
dienen
(8) Nach
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt
die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur
Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die
Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu
zählen insbesondere:
-
Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive");
-
Getränkeversorgung aus der Minibar;
-
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet);
-
Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms ("pay per view");
-
Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote"). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen;
-
Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können-,
-
Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können;
-
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
-
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen;
-
Ausflüge;
-
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
-
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft.
Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen
des
§ 25 UStG
(9) Soweit Reiseleistungen der
Margenbesteuerung nach
§ 25 UStG
unterliegen, gelten sie nach
§ 25
Abs. 1 Satz 3 UStG als eine
einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt
als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils
nicht der Steuerermäßigung nach
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG . Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer
Übernachtungsleistung besteht.
Angaben in der Rechnung
(10) Der Unternehmer ist nach
§ 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in
§ 14
Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen.
Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen besteht eine
Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person
erbracht wird (vgl.
Abschnitt 14.1 Abs. 3
Satz 5 ).
(11) Wird für Leistungen, die nicht von
der Steuerermäßigung nach
§ 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst
werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu
schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei
beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines
angemessenen Gewinnaufschlags sein.
(12) Aus Vereinfachungsgründen wird es
- auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht
beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B.
"Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf
entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
-
Abgabe eines Frühstücks;
-
Nutzung von Kommunikationsnetzen;
-
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
-
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft-,
-
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
-
Überlassung von Fitnessgeräten;
-
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn
der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des
Pauschalpreises angesetzt wird. Für
Kleinbetragsrechnungen ( § 33 UStDV )
gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen,
für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
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