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Abschnitt 13.1. UStAE
Entstehung der Steuer bei der
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
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(1) Bei der Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
ausgeführt worden ist. Das gilt auch für
unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des
§ 3
Abs. 1b und
9a UStG .
Die Steuer entsteht in der gesetzlichen Höhe
unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von
den ihnen vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit
gesondertem Steuerausweis und des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht.
Für Umsätze, die ein Unternehmer in seinen
Voranmeldungen nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum über deren
Steuerbarkeit), entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei
ordnungsgemäß erklärten Umsätzen (vgl.
BFH-Urteil vom 20.1.1997,
V R 28/95, BStBl II S. 716). Der
Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum
ein Umsatz zu berücksichtigen ist (vgl.
BFH-Urteil vom 13.10.1960,
V 294/58 U, BStBl III S. 478). Dies
gilt nicht für die Istversteuerung von Anzahlungen im Sinne des
§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 UStG (vgl.
Abschnitt 13.5 ).
(2) Lieferungen - einschließlich
Werklieferungen - sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der
Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden
Gegenstand erlangt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist
der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend. Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und
Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als
ausgeführt zu behandeln. Die während des
Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer sind nicht als
Entgelt für Teilleistungen (vgl.
Abschnitt 13.4 )
anzusehen; sie führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums
ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 UStG zur Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5).
Für Lieferungen, bei denen der Lieferort nach
§ 3
Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist der Tag
der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des
Gegenstands der Lieferung(vgl.
BFH-Urteil vom 6.12.2007,
V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490).
(3) Sonstige Leistungen, insbesondere
Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung
ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen,
z. B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl.
Abschnitt 3.1
Abs. 4 ) ist die Leistung mit Beendigung des
entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die
Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl.
Abschnitt 13.4 )
vereinbart. Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer
Vereinnahmung zu versteuern (vgl.
Abschnitt 13.5 ).
(4) Eine Leasinggesellschaft, die ihrem
Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher Leasingraten
überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der
Vereinbarung über die monatlich zu zahlenden Leasingraten in Form von
Teilleistungen (vgl.
Abschnitt 13.4 )
bewirkt wird. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des
monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten
ist. Tritt die Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den
Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das Risiko des
Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt, führt die Vereinnahmung
des Abtretungsentgelts nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer für die
Vermietung nach
§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 UStG , weil das Abtretungsentgelt
nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende
Vermietungsleistung ist. Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt
für den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter für die Leistung
der Leasinggesellschaft an den Mieter. Die Leasinggesellschaft
vereinnahmt das Entgelt für ihre Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit
der Zahlung der Leasingraten durch den Mieter an die Bank, weil sie insoweit
gleichzeitig von ihrer Gewährleistungspflicht für den rechtlichen
Bestand der Forderung gegenüber der Bank befreit wird. Dieser Vereinnahmungszeitpunkt wird in der Regel mit dem Zeitpunkt
der Ausführung der einzelnen Teilleistung übereinstimmen.
(5) Nach den Grundsätzen des Absatzes 4 ist auch in
anderen Fällen zu verfahren, in denen Forderungen für noch zu
erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.
(6) Bei einem Kauf auf Probe
( § 454 BGB )
im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware,
sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten
Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises zustande.
Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die
Lieferung ausgeführt (vgl.
BFH-Urteil vom 6.12.2007,
V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490).
Dagegen ist bei einem Kauf mit Rückgaberecht bereits mit
der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung
ausgeführt.
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