Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Richtlinien
- > UStAE
- > Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)
- > Abschnitt 3a.7. UStAE Ort der Vermittlungsleistung
Abschnitt 3a.7. UStAE
Ort der
Vermittlungsleistung
Pagination
- [ Abschnitt 3a.6. UStAE ]
- [ Inhalt ]
- [ Abschnitt 3a.8. UStAE ]
(1) Unter den Begriff Vermittlungsleistung
fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des
Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch
Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers
erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt (vgl.
Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011,
ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). Der
Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an
Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1
Abs. 1 ) nach
§ 3a
Abs. 3 Nr. 4 UStG . Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen
Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren
Einrichtungen an Nichtunternehmer (vgl. Artikel 31 Buchst. b der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.). Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte
juristische Person (siehe
Abschnitt 3a.2
Abs. 1 ) richtet sich der Leistungsort nach
§ 3a
Abs. 2 UStG (vgl. Artikel 31
Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.,
und
Abschnitt 3a.2 ), bei
der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach
§ 3a
Abs. 3 Nr. 1 UStG . Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistung vom Eigenhandel vgl.
Abschnitt 3.7 .
(2) Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen
Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung
ausgeführt wird (vgl.
EuGH-Urteil vom
27.5.2004, C-68/03,
EuGHE I S. 5879). Bei der Werbung von Mitgliedschaften liegt keine Vermittlung eines Umsatzes vor, weil die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein keinen Leistungsaustausch darstellt; der Leistungsort dieser Leistung richtet sich bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 ) nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG , sondern nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348), bei Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1 ) nach § 3a Abs. 2 UStG .
Pagination
- [ Abschnitt 3a.6. UStAE ]
- [ Inhalt ]
- [ Abschnitt 3a.8. UStAE ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline