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Abschnitt 4.5.1. UStAE
Steuerfreie
Vermittlungsleistungen
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(1) Die Vermittlungsleistung erfordert ein
Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Der
Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen
dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss
hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (vgl.
BFH-Urteil vom 19.1.1967, V 52/63,
BStBl III S. 211). Für die Annahme einer
Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine
Vermittlungsvollmacht - also keine Abschlussvollmacht - besitzt (vgl.
§ 84 HGB ).
Zum Begriff der Vermittlungsleistung vgl.
Abschnitt 3.7
Abs. 1 .
(2) Die Steuerbefreiung des
§ 4
Nr. 5 UStG erstreckt sich nicht auf die als
handelsübliche Nebenleistungen bezeichneten Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbständige Leistungen
vorkommen. Nebenleistungen sind daher im Rahmen des
§ 4
Nr. 5 UStG nur dann steuerfrei, wenn sie
als unselbständiger Teil der Vermittlungsleistung anzusehen sind,
z. B. die Übernahme des Inkasso oder der Entrichtung der
Eingangsabgaben durch den Vermittler. Für die
selbständigen Leistungen, die im Zusammenhang mit den
Vermittlungsleistungen ausgeübt werden, kann jedoch gegebenenfalls
Steuerbefreiung nach
§ 4
Nr. 2 ,
§ 8 UStG
oder nach
§ 4
Nr. 3 UStG in Betracht kommen.
(3) Für die Steuerbefreiung nach
§ 4
Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG wird zu
der Frage, welche der vermittelten Umsätze unter die
Befreiungsvorschriften des
§ 4
Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und
7 UStG fallen, auf die
Abschnitte 1.9 ,
3.13 ,
4.1.1 bis 4.4b.1 ,
4.6.1 ,
4.6.2 ,
4.7.1 ,
6.1 bis 6.12 und
7.1 bis 8.3 hingewiesen.
(4) Bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden
Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen
( § 4 Nr. 5
Satz 1 Buchstabe b UStG ) ist es
unerheblich, wenn kurze ausländische Streckenanteile als
Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als
Beförderungsstrecken im Ausland anzusehen sind (vgl.
Abschnitt 3b.1 Abs. 7
bis 18 ).
(5) Nicht unter die Befreiungsvorschrift des
§ 4
Nr. 5 UStG fällt die Vermittlung der
Lieferungen, die im Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt
werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die
Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst
anschließend vom Lager aus an den Abnehmer geliefert wird.
Für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die
Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 3
Satz 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht kommen
(vgl.
Abschnitt 4.3.3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 ).
(6) Zur Möglichkeit der Steuerbefreiung von
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
§ 89b HGB
vgl.
BFH-Urteil vom 25.6.1998,
V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102.
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