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Abschnitt 6.1. UStAE
Ausfuhrlieferungen
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- [ Abschnitt 6.2. UStAE ]
(1) Hat der Unternehmer den Gegenstand der
Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer
Abnehmer zu sein ( § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG ). Die
Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z. B. auch
für die Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren
Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben.
Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer
den Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen
befördert oder versendet hat, weil diese Gebiete umsatzsteuerrechtlich
nicht zum Inland im Sinne des
§ 1
Abs. 2 Satz 1 UStG gehören und
auch nicht zu den in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten
zählen.
(2) Hat der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das Drittlandsgebiet - außerhalb der in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete -
befördert oder versendet (Abholfall), muss er ein ausländischer
Abnehmer sein ( § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ).
Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf
Abschnitt 6.3
hingewiesen.
(3) Haben der Unternehmer oder der Abnehmer
den Gegenstand der Lieferung in die in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete,
d. h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen
der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie (vgl. Abschnitt 1.9
Abs. 3 ) befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung
( § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG ) in Betracht, wenn
der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines
Unternehmens erworben hat (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a ff. ) und
dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach
§ 4 Nr. 8
bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit
verwendet werden soll. Bei der Lieferung eines einheitlichen
Gegenstands, z. B. eines Kraftfahrzeugs, ist im Allgemeinen davon
auszugehen, dass der Abnehmer den Gegenstand dann für Zwecke seines
Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck zum Zeitpunkt
des Erwerbs überwiegt. Bei der Lieferung von vertretbaren
Sachen, die der Abnehmer sowohl für unternehmerische als auch für
nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den
unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung
entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln. Bei
ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muss der Gegenstand
in das übrige Drittlandsgebiet gelangen.
(4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die
Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl.
Abschnitt 3.14
Abs. 14 ) unter den Voraussetzungen des
§ 6 UStG
als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.
(5) Der Gegenstand der Lieferung kann durch
einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr sowohl im Inland
als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden
sein. Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines
folgenden Abnehmers handeln. Erteilt der liefernde Unternehmer
oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag,
ist die Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers
vorgelagerter Umsatz. Gegenstand der Lieferung des
Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung.
Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des
Gegenstands der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der
kein ausländischer Abnehmer ist.
(6) Besondere Regelungen sind getroffen worden:
- 1.
- 2.
(7) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
( § 4 Nr. 1
Buchstabe a ,
§ 6 UStG )
kommt nicht in Betracht, wenn für die Lieferung eines Gegenstands in das
Drittlandsgebiet auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach
§ 4 Nr. 17, 19 oder 28 oder nach
§ 25c
Abs. 1 und
2 UStG
vorliegen.
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