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Abschnitt 8.2. UStAE
Umsätze für die
Luftfahrt
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(1) Abschnitt 8.1 Abs. 1 bis
3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt
entsprechend anzuwenden.
(2) ) Die Steuerbefreiung nach
§ 8 Abs. 2
Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass
der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach
§ 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen
durchführt (vgl. Abschnitt 4.17.2 ). Der
Unternehmerführt dann steuerfreie, auf das Inland beschränkte
Beförderungen mit Luftfahrzeugen in unbedeutendem Umfang durch, wenn die
Entgelte für diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 1 % der Entgelte seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten
Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen
Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach
§ 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der
ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr
beträgt.
(3) Von den Beförderungen im
internationalen Luftverkehr im Sinne des
§ 8
Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die
Beförderungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf das
Inland erstrecken (Binnenluftverkehr). Die Frage, welcher der
beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der Entgelte
für die Personen- und Güterbeförderungen im Luftverkehr.
Übersteigen bei einem Unternehmer, der
ausschließlich - oder mit einem Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen
von Hilfsumsätzen - entgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte
für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte
für die Beförderungen im Binnenluftverkehr, kommt für die
Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmer
bestimmt sind, die Steuerbefreiung in Betracht. Auf den Zweck,
für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet wird - Einsatz
im internationalen Luftverkehr oder im Binnenluftverkehr -, kommt es nicht an.
Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon
auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen Luftverkehrs
überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben und nur in unbedeutendem
Umfang nach
§ 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungen durchführen.
Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Inland kann diese
Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den
Besteuerungszeitraum maßgeblichen im Bundessteuerblatt
veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Liste
wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu herausgegeben, soweit bis zu
diesem Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind.
(4) Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in
die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die
zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt,
dass er im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen
Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach
§ 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das
zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen bis
zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid. Der
Unternehmer kann anderen Unternehmern Ablichtungen oder Abschriften des
Bescheids des Finanzamts übersenden und sie auf diese Weise unterrichten.
Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Ablichtungen
oder Abschriften bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres für die
Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden.
(5) Das Finanzamt prüft einmal
jährlich, ob der in die Liste aufgenommene Unternehmer die Voraussetzungen
hierfür noch erfüllt. Ist der Unternehmer danach in
die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen, können andere Unternehmer
aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des
neuen Kalenderjahres bewirken, noch davon auszugehen, dass der Unternehmer im
entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt
und nur in unbedeutendem Umfang nach
§ 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungen durchführt.
(6) Bezüglich der Begriffe
"Ausrüstungsgegenstände" und "Versorgungsgegenstände" gelten die
Ausführungen in
Abschnitt 8.1 Abs. 3
und 4 entsprechend. Jedoch ist
es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Gegenstände zur
Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefert.
Bei speziell nur für die Luftfahrt zu verwendenden
Containern (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte
Container) handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von
§ 8
Abs. 2 Nr. 2 UStG . Zu
den sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 8
Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören
insbesondere:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
(7) Nicht befreit nach
§ 4
Nr. 2 ,
§ 8
Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige
Leistungen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen.
Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
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