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- > Abschnitt 9.1. UStAE Verzicht auf Steuerbefreiungen ( § 9 Abs. 1 UStG )
Abschnitt 9.1. UStAE
Verzicht auf Steuerbefreiungen
( § 9
Abs. 1 UStG )
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(1) Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen
(Option) ist nur in den Fällen des
§ 4 Nr. 8
Buchstaben a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,
13 oder 19 UStG zulässig.
Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die
Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem
Umsatz einzeln zu treffen. Zu den Aufzeichnungspflichten wird
auf
Abschnitt 22.2
Abs. 4 hingewiesen.
(2) Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist
in den Fällen des
§ 19
Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig
( § 19 Abs. 1
Satz 4 UStG ). Für
Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben nach den Vorschriften des
§ 24 UStG
versteuern, findet
§ 9 UStG
keine Anwendung ( § 24 Abs. 1
Satz 2 UStG ). Ferner ist
§ 9 UStG in
den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach
§ 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
und 2 UStG nicht anzuwenden.
(3) Sowohl die Erklärung zur Option
nach
§ 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option ist nur bis
zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung
zulässig (BFH-Urteil vom 10.12.2008, XI R 1/08,
BStBl 2009 II S. 1026). Im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option
grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien
jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie
lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später
als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese
vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag
erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam. Weitere
Einschränkungen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu
Abschnitt 9.2 Abs. 8 und
9 ). An eine besondere Form ist die
Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiung nicht gebunden.
Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz
als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht
regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit
gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet. Der Verzicht
kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt
werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die
das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig
hervorgeht.
(4) Unter den in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht
werden. Sind für diese Umsätze Rechnungen oder
Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden, entfällt die
Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden (vgl.
§ 14c
Abs. 1 Satz 3 UStG und
Abschnitt 14c.1
Abs. 10 ). Einer Zustimmung des
Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedarf
es grundsätzlich nicht.
(5) Voraussetzung für einen Verzicht
auf die Steuerbefreiungen der in
§ 9
Abs. 1 UStG genannten Umsätze ist,
dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines
Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht
(BFH-Urteil vom 17.5.2001,
V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434).
Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen
und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22.3.2001,
V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433, vgl.
Abschnitt 15.12 ).
Eine Option ist nicht zulässig, soweit der leistende
Unternehmer den Gegenstand der Leistung oder der Leistungsempfänger die
erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen
zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl.
BFH-Urteile vom 20.7.1988,
X R 6/80, BStBl II S. 915, und
vom
28.2.1996, XI R 70/90,
BStBl II S. 459). Wegen der Grundsätze
für die Zuordnung einer Leistung zum Unternehmen wird auf
Abschnitt 15.2
Abs. 21 verwiesen.
(6) Der Verzicht auf die Steuerbefreiung
kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren sonstigen
Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption). Eine
Teiloption kommt z. B. bei der Gebäudelieferung, insbesondere bei
unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht.
Unter Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher
Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten (nicht
dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl.
BFH-Urteil vom 26.6.1996,
XI R 43/90, BStBl 1997 II S. 98).
Bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
und dem dazugehörigen Grund und Boden kann die Option für eine
Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und
den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden
(EuGH-Urteil vom
8.6.2000, C-400/98,
BStBl 2003 II S. 452).
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