Richtlinie 221 UStR 2008 hier in der aktuellen Fassung

R 221a UStR 2008
Fahrzeugeinzelbesteuerung  (1)

Anstatt der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) ist ab sofort der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ( UStAE ) gültig.

(1)

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5a UStG ) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl. Abschnitt 15c Sätze 2 bis 5 . Zum Personenkreis, die eine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen haben, vgl. Abschnitt 15c Satz 1 . Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden.

(2)

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben ( § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG ), ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht durchzuführen. Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden.
  • (1) Red. Anm.:

    Nach dem unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlichten BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - tritt an die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) in der Fassung vom 10. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 240a vom 22. Dezember 2007) der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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