Richtlinie 268 UStR 2008 hier in der aktuellen Fassung

R 268 UStR 2008
Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten  (1)

Anstatt der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) ist ab sofort der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ( UStAE ) gültig.

(1)

Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1.200 EUR, kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:
  1. 1.
    Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);
  2. 2.
    Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;
  3. 3.
    Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.

(2)

Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 1.200 EUR im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 230 Abs. 3 ). Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.
  • (1) Red. Anm.:

    Nach dem unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlichten BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - tritt an die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) in der Fassung vom 10. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 240a vom 22. Dezember 2007) der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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