Richtlinie 49 UStR 2008 hier in der aktuellen Fassung

R 49 UStR 2008
Ausnahmen von der Steuerbefreiung  (1)

Anstatt der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) ist ab sofort der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ( UStAE ) gültig.

(1)

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 47 und 48 ) ist ausgeschlossen für die in § 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG bezeichneten Umsätze. Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs und bei Versicherungsumsätzen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden. Die Regelung hat jedoch nur Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen. Eine selbständige Leistung liegt z.B. bei der Besorgung der Versicherung von zu befördernden Gegenständen nicht vor, wenn die Versicherung durch denjenigen Unternehmer besorgt wird, der auch die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt oder besorgt. Die Besorgung der Versicherung stellt hier vielmehr eine Nebenleistung zu der Beförderung oder der Besorgung der Beförderung als Hauptleistung dar. Der Vorsteuerabzug beurteilt sich deshalb in diesen Fällen nach der Hauptleistung der Beförderung oder der Besorgung der Beförderung.

(2)

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen. Diese Leistungen können jedoch z.B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a , § 7 UStG steuerfrei sein.
  • (1) Red. Anm.:

    Nach dem unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlichten BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - tritt an die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) in der Fassung vom 10. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 240a vom 22. Dezember 2007) der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002 - (2010/0815152) - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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