Bei der
Einnahmenüberschussrechnung
liegt bei der bloßen Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit noch
keine Betriebseinnahme/Betriebsausgabe vor. Die Gewährung eines Darlehns
stellt keine
Betriebsausgabe dar. Die
Aufnahme des Darlehns stellt andererseits auch keine
Betriebseinnahme
dar.
Allerdings liegt bei der Erfüllung der Forderung eine
Betriebseinnahme vor. Dies gilt auch bei Vorschüssen sowie Teil- und
Abschlagszahlungen. Bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt eine
Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme besteht bei
Anschaffung / Herstellung von
Anlagevermögen . Hier werden Betriebsausgaben
über die
Abschreibung
gebildet.
Die vereinnahmte Darlehnstilgung stellt keine Betriebseinnahme dar.
Die vereinnahmten Zinsen stellen bei Zufluss Betriebseinnahmen dar. Die
verausgabte Darlehnstilgung ist dementsprechend keine Betriebsausgabe. Die
verausgabten Zinsen stellen bei Abfluss Betriebsausgaben dar.
Der Ausfall einer Forderung ist mangels Zuflusses keine
Betriebseinnahme und mangels Abflusses keine Betriebsaugabe. Der Gewinn wird
dadurch zutreffend erfasst, dass ja auch keine Einnahmen anzusetzen
sind.
Der Ausfall einer Darlehnsforderung stellt bei endgültigem
Ausfall eine Betriebsausgabe dar. Soweit das zunächst ausgefallene Darlehn
wider Erwarten später doch ganz oder teilweise getilgt wird, stellt die
Tilgung bei Zufluss eine Betriebseinnahme dar.
Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass einer Forderung
aus Lieferung und Leistung stellt mangels Zuflusses keine Betriebseinnahme und
mangels Abflusses keine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der betrieblich
veranlassten Darlehnsforderung stellt eine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der
Forderung aus Lieferung und Leistung aus privaten Gründen stellt dagegen
eine Betriebseinnahme dar. Der (private) Erlass der betrieblich veranlassten
Darlehnsforderung führt weder zu einer Betriebseinnahme noch zu einer
Betriebsausgabe.
Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass der
Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt keine Betriebseinnahme dar,
soweit die Erfüllung der Verbindlichkeit eine Betriebsausgabe gewesen
wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen). Der Erlass der
Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebseinnahme dar,
soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit keine
Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Anlagevermögen).
Der Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsverbindlichkeit stellt daher
auch keine Betriebseinnahme dar.
Der aus privaten Gründen ausgesprochene Erlass der
Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebsausgabe dar,
soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit eine
Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen).
Der (private) Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt
keine Betriebsausgabe dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden
Verbindlichkeit keine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von
Anlagevermögen).
Beispiel: Ein Rechtsanwalt gibt seinem Mandanten, vom dem er noch
ein Honorar von 20.000 EUR fordert, ein Überbrückungsdarlehn von
10.000 EUR, um den Betrieb des Mandanten vor Insolvenz zu bewahren,
dadurch das Mandat zu erhalten und später das ausstehende Honorar noch zu
erhalten. Der Betrieb des Mandanten ist jedoch auch durch das Darlehn nicht
mehr zu halten (Insolvenz). Der Rechtsanwalt fällt mit seinen Forderungen
voll aus. Lösung: Der Verlust der Darlehnsforderung, die aus betrieblichen
Gründen entstanden ist, führt im Jahr des Verlustes zu einer
Betriebsausgabe, während der Verlust des Honoraranspruchs steuerlich ohne
Auswirkung bleibt.