Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind lediglich über die AfA als
Betriebsaugabe zu berücksichtigen (
§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG ).
Bei der Überschussrechnung kommt auch die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach
§ 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung (
R 6.13 EStR ). Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handeln. Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzungsfähig sein.
Der Steuerpflichtige kauft einen PC für 1.000 EUR sowie ein separates Kombigerät für 200 EUR (= selbstständiges Fax-, Druck-, Scanner- und Kopiergerät). Das Kombigerät ist selbstständig nutzungsfähig.
Das Wirtschaftsgut muss
geringwertig sein, d.h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, dürfen 410 EUR nicht übersteigen. Bei der Überprüfung des Grenzbetrags ist stets vom Nettowert auszugehen. Ob die entsprechende Vorsteuer umsatzsteuerlich abzugsfähig ist oder nicht, ist unerheblich (
R 9b EStR Abs. 2. Satz 2 EStR ).
Das Wirtschaftsgut muss unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und den Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ausgenommen werden (
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG ).
Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung
in voller Höhe als
Betriebsausgaben angesetzt werden.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz ist die GWG-Grenze bei Gewinneinkunftsarten auf 150 EUR herabgesetzt worden (
§ 6 Abs. 2 EStG ). Bei Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (
§ 6 Abs. 2a EStG ). Für Überschusseinkünfte gilt hingegen weiterhin eine GWG-Grenze von 410 EUR (
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG ). Die Bildung eines Sammelpostens ist im Bereich der Überschusseinkünfte nicht vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde aber
§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG wie folgt gefasst: "Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (
§ 6 Abs. 2 ), die Bildung eines Sammelpostens (
§ 6 Abs. 2a ) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen." Die Änderung gilt, wenn eine
Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wird, für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2007 angeschafft bzw. in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Bei Neuanschaffungen ab 2010 kann bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und bei einer
Einnahmenüberschussrechnung ein Sofortabzug bei einigen selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen oder ein sog. Sammelposten gebildet werden. Es besteht also ein Wahlrecht.
Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA ( Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ). Wirtschaftsgüter, die im VZ 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können nicht degressiv abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wieder eingeführt worden (das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal i.H.v. 25 %).