Für die
Einnahmenüberschussrechnung
gelten bezüglich der Aufrechnung von Forderungen ebenfalls besondere
Regelungen und Voraussetzungen abweichend von den Regeln zur "normalen"
Buchführung.
Voraussetzungen der Aufrechnung sind im Einzelnen:
Gegenseitigkeit der
Forderungen: Der Schuldner der einen Forderung ist zugleich der Gläubiger
der Gegenforderung und umgekehrt.
Gleichartigkeit der
Forderungen: Diese Voraussetzung ist stets gewahrt, wenn sowohl die Forderung
als auch die Gegenforderung auf Geldzahlungen gerichtet
ist.
Gültigkeit der
Forderungen: Die Forderungen müssen einredefrei sein (z.B. keine Einrede
der Verjährung).
Fälligkeit der
Forderung des Aufrechnenden: Die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung
erklärt, muss fällig sein. Die Gegenforderung muss hingegen noch
nicht fällig sein.
Aufrechnungserklärung :
Die einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden
muss dem anderen zugehen. Der andere braucht der Aufrechnung nicht
zuzustimmen.
Die Aufrechnung führt in Höhe des Betrags, für den
die Aufrechnung erfolgt, zum Erlöschen der Forderung sowie zum
Erlöschen der Verbindlichkeit. Das Erlöschen der Forderung einerseits
und der Verbindlichkeit andererseits ist bei der Überschussrechnung so zu
behandeln, als wäre die Forderung bzw. Verbindlichkeit erfüllt
worden.
Rechtsanwalt R hat einen Honoraranspruch aus einer Beratung in
Höhe von 800 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung eines
Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR gegenüber einer
Tischlerei. Der Tischler hat seinerseits einen Werklohnanspruch aus der
Lieferung und Installation eines Schreibtisches im Büro des R in Höhe
von 1.000 EUR. Der Rechtsanwalt erklärt im Jahr 2005 die Aufrechnung
und zahlt den Differenzbetrag im Jahr 2006 an die Tischlerei.
Ergebnis: Mit der
Aufrechnung im Jahr 2005 erlischt die Forderung des R in Höhe von
900 EUR. Der Zufluss der Honoraranforderung in Höhe von 800 EUR
stellt eine
Betriebseinnahme dar. Der
Zufluss des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR ist als
durchlaufender Posten nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Mit der
Aufrechnung im Jahr 2005 erlischt außerdem die Verbindlichkeit des R aus
dem Vertrag. Der Abfluss des Lohns in Höhe von 900 EUR stellt eine
Betriebsausgabe in 2005 dar. Die Zahlung des Differenzbetrags im Jahr 2006 in
Höhe von 100 EUR ist als Betriebsausgabe in 2006 zu
erfassen.