§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG stellt klar, dass Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen (Wohnung, bürgerliche Kleidung, Ernährung etc.) und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Hiervon sind jedoch durch die Vorschriften über die
Sonderausgaben und die der
außergewöhnlichen Belastungen Ausnahmen zugelassen.
Krankheitsunkosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die jedoch zu einer Steuerermäßigung nach
§ 33 EStG führen können. Sind die Krankheitskosten aber ausschließlich beruflich veranlasst, so sind sie abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B. wenn ein Tierarzt in Ausübung seines Berufes vom Pferd getreten wird).
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält ein
Aufteilungs-
und
Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl durch die Lebensführung als auch beruflich (betrieblich) veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Dieses grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot hat zur Folge, dass auch der (nicht genau bestimmbare) betriebliche/ berufliche Anteil nicht abziehbar ist. Es handelt sich insoweit um eine gesetzliche Typisierung.
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hat im Gegensatz zum S. 1 rechtsbegründende Wirkung.
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot dient der steuerlichen Gerechtigkeit; es soll verhindert werden, dass Bürger durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für die Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sei einen entsprechenden Beruf haben. Greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot, so ist allerdings die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgabe bzw. außergewöhnliche Belastung zu prüfen (vgl. Einleitungssatz von
§ 12 EStG ).
Vornehmlich werden typische Repräsentationsaufwendungen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst, z.B. Einladungen zu Feiern, sonstigen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen, zur Jagdausübung, der Besuch von Theatern usw.
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignissen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung oder Verabschiedung) entstehen, unterliegen grundsätzlich ebenfalls als sog. "Repräsentationsaufwendungen" dem Abzugsverbot. Die Rechtsprechung lässt jedoch inzwischen z.B. die Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zum Abzug zu.
Praxistipp
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist vom BFH relativiert worden (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06).
Ist eine klare und einwandfreie Trennung möglich bzw. kann z.B. nach einem zeitlichen Kriterium der Aufwand zugeordnet werden, so ist nur der berufliche Anteil der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Der Privatanteil bleibt nach
§ 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
Der Freiberufler F fliegt nach Spanien. Dort macht er 14 Tage Badeurlaub an der Küste. An zwei weiteren Tagen trifft er sich ganztägig mit Geschäftspartnern zu Besprechungen in Lissabon. Die Kosten des Hin- und Rückfluges sind zwar gemischt veranlasst, sie sind aber nach der geänderten Rechtsaufassung des BFH aufteilbar (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06). Der Aufenthalt in Lissabon ist ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst (Geschäftsreise). Daher sind z.B. die Hotelkosten in Lissabon Betriebsausgaben. Es könnte allerdings sein, dass in dem obigen Beispielsfall das Finanzamt mit dem Abzug der Flugkosten nicht einverstanden ist, weil der Urteilsfall des BFH noch etwas anders gelagert war. Dort war ein Steuerzahler zu einer Fachmesse in die USA geflogen. Er ist zwei Tage früher geflogen und erst einen Tag später wieder zurückgeflogen. Der BFH ließ 4/7 der Flugkosten zum Abzug zu (Aufteilung nach beruflichem bzw. privatem Aufenthalt).
Bei einem Telefonanschluss, der sowohl betrieblich/beruflich als auch privat genutzt wird, können neben den Gesprächsgebühren auch die Telefongrundgebühren entsprechend dem (ggf. geschätzten) Verhältnis der betrieblich/beruflich und der privat geführten Gespräche aufgeteilt werden; der betriebliche/berufliche Anteil ist als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Der Werbungskostenabzug von Auslandsübernachtungskosten mit den durch das BMF festgelegten Auslandsübernachtungspauschalen ist ausgeschlossen (
R 9.7 Abs. 2 LStR 2008 ). Entsprechendes - nur Einzelnachweis - gilt durch den Verweis in
R 4.12 Abs. 2 EStR 2005 auch für den Betriebsausgabenabzug.
Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2010 - VIII R 32/07 entschieden.
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für Privatfahrten genutzt, so dürfen die Aufwendungen einschließlich der anteiligen AfA, die durch die private Nutzung enstehen, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden (
Nutzungsentnahme ). Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt - mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG .
Eine
wichtige Änderung ergibt sich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen: Die 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt - anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen - dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln (Teilwert) und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen. Hierfür soll nach der Gesetzesbegründung die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein.
Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für betriebliche Fahrten genutzt, so können die Aufwendungen einschließlich der AfA, die durch die betriebliche Nutzung entstehen, als
Betriebsausgaben abgesetzt werden (Nutzungseinlage). Die Bewertung der Nutzungseinlage erfolgt mit den auf die betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen (inkl. AfA) oder mit pauschalen Kilometersätzen. Pauschal können derzeit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Da das Aufteilungs- und Abzugsverbot nur im Verhältnis zu solchen Kosten der privaten Lebensführung gilt, die steuerlich nicht abziehbar sind, sind die o.g. Aufwendungen - ggfs. griffsweise - in Werbungskosten/Betriebsausgaben und Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen aufzuteilen.
Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im betrieblichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Betriebsausgaben und zum anderen Teil Sonderausgaben nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG . Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche/betriebliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, sind die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags zu schätzen.