Wirtschaftsgüter, die notwendiges Betriebsvermögen
darstellen (mehr als 50-%ige betriebliche Nutzung), sind auch bei
§ 4 Abs. 3
EStG
notwendiges
Betriebsvermögen . Wirtschaftsgüter, die
bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, können bei der
Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG als gewillkürtes
Betriebsvermögen bilanziert werden. Bei der
Einnahmenüberschussrechnung
gem. § 4
Abs. 3 EStG
können nach herrschender Meinung diese Wirtschaftsgüter nicht als
gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Es handelt sich um
private Wirtschaftsgüter (
R
4.2 Abs. 16 EStR ).
Mit Urteil vom
02.10.2003 - IV R 13/03 hat der BFH
unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die
Bildung
gewillkürten
Betriebsvermögens entgegen
R 4.2 Abs. 16 EStR auch
bei einer Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung
(
§ 4 Abs. 3
EStG ) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt
genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide
aber aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger
als 10 v.H., betrieblich genutzt werde. Der Nachweis der Zuordnung zum
gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise
durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.
Der Aufwand für die betriebliche Nutzung eines privaten
Wirtschaftsgutes, z.B. Pkw, ist natürlich Betriebsausgabe.
Wirtschaftsgüter, die bei einem
Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen waren (also auch
gewillkürtes Betriebsvermögen), bleiben bei Wechsel zur
Überschussrechnung Betriebsvermögen, wenn sie weiterhin betrieblich
genutzt und nicht zum notwendigen Privatvermögen werden
(
§ 4 Abs. 1 Satz 3
EStG ). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart
führt zu keiner Entnahme. Wirtschaftsgüter des notwendigen
Betriebsvermögens bleiben bei
§ 4 Abs. 3 EStG
Betriebsvermögen, auch wenn der betriebliche Nutzungsanteil unter
50 % bis mindestens 10 % sinkt.
Ein Arzt mit Überschussrechnung nutzt seinen Pkw zu
80 % betrieblich und zu 20 % für Privatfahrten. Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb fallen nicht an, weil er seine Praxis neben dem Wohnhaus
hat. Der Pkw hat 60.000 EUR brutto gekostet. Da der Pkw zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wird, ist er notwendiges Betriebsvermögen.
Die gesamten Pkw-Kosten sind daher als
Betriebsausgaben
abzugsfähig. Für die Privatfahrten muss jedoch gem.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als
Entnahme angesetzt werden: 12 x 600 EUR = 7.200 EUR. Etwas anderes
gilt, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und ein
Fahrtenbuch geführt
wird.