Der durch Diebstahl eingetretene Geldverlust führt nur dann zu einer
Betriebsausgabe , wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gelddiebstahl durch einen Betriebsangehörigen verübt worden ist oder das Geld eindeutig dem Betriebsvermögen zuzuordnen war.
Bei der Unterschlagung eines als Betriebseinnahme zu wertenden Geldeingangs ergeben sich zeit- und betragsgleich eine
Betriebseinnahme (Zufluss bei der empfangsberechtigten Person) und eine
Betriebsausgabe (Diebstahl durch Betriebsangehörige).
Die spätere Rückzahlung entwendeter Gelder an den Steuerpflichtigen stellt bei Zufluss eine
Betriebseinnahme dar, soweit die vorherige Entwendung eine Betriebsausgabe darstellte.
Der Rechtsanwalt R beschäftigt eine Angestellte. Sie entwendet 100 EUR aus der Kanzleikasse. Es liegt eine Betriebsausgabe vor.
Soweit zum Betriebsvermögen gehörende
Gegenstände entwendet werden, ergeben sich im Zeitpunkt des Verlustes unterschiedliche Folgen. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist der um die AfA geminderte Restwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist dagegen eine Berücksichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht möglich, da diese ja bei der
Verausgabung bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind.
Etwaige spätere Versicherungsleistungen für den Diebstahl von Gegenständen des Betriebsvermögens sind im Zeitpunkt des Zuflusses als
Betriebseinnahmen zu erfassen.
Ein PC mit einem Restwert von 600 EUR wird am 01.01.2010 gestohlen. Nach einem längeren Rechtsstreit ersetzt die Versicherungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 300 EUR im Frühjahr 2011. Der Verlust in 2010 stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Versicherungszahlung führt (erst) in 2011 zu einer Betriebseinnahme.