Werden bei der
Einnahmenüberschussrechnung
Gelder vereinnahmt, die der
Freiberufler oder
(Klein-)Gewerbetreibende in fremden Namen und für fremde Rechnung
verausgabt hat oder hat er Gelder in fremden Namen und für fremde Rechnung
vereinnahmt, die er wieder verausgabt, stellt der jeweilige Zufluss
keine Betriebseinnahme und der entsprechende
Abfluss
keine Betriebsausgabe dar (vgl.
§ 4 Abs. 3
S. 2 EStG ). Wichtig ist, dass eine
unmittelbare Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen dem
Geschäftspartner des Steuerpflichtigen und dem Dritten besteht. Es handelt
sich dann um sog. durchlaufende Posten.
Beispiele:
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Mandant zahlt Gerichtsvorschüsse an
Rechtsanwalt.
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Kfz-Händler verausgabt für den Kfz-Halter
Zulassungsgebühren.
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Architekt verausgabt für den Bauherrn
Baugenehmigungsgebühren.
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Tankstellenpächter verkauft Treibstoff einer
Mineralölgesellschaft.
Keine durchlaufenden Posten
sind:
Die vom Versicherten zu zahlende
Praxisgebühr stellt
beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen
durchlaufenden Posten dar.
Hat der "Überschussrechner" Gelder in fremden Namen und
für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder
vereinnahmt, so kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer
Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine
Betriebsausgabe in
Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete
Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr dann doch erstattet wird, ist er
als
Betriebseinnahme zu
erfassen (
R 4.5 Abs. 2
Satz 3 u. 4 EStR ).