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Die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen wird bei
existenzsichernden Wirtschaftseinheiten des Typs 1 immer vermutet. Sie ist bei
mehreren Leistungsverpflichtungen für jede gesondert zu
beurteilen.
Anschaffungskosten, Abgrenzung von
Anschaffungskosten und Versorgungsleistungen
Abzustellen ist auf die Vorstellung der Parteien. Gehen diese
davon aus, dass Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander
abgewogen sind, liegen Anschaffungskosten vor. Steuerlich gelten die
allgemeinen Regeln. Bei Übertragungen innerhalb der Familie wird
regelmäßig widerlegbar vermutet, dass ein Versorgungsvertrag
vorliegt, sodass je nach Typ der existenzsichernden Wirtschaftseinheit
Versorgungsleistungen vorliegen. Bei Übertragungen zwischen Fremden gilt
umgekehrt die nur in Ausnahmefälle widerlegbare Vermutung eines
entgeltlichen Geschäftes.
Vorweggenommene
Erbfolgeregelungen
Geld
Stellt keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit dar, da es
nicht bewirtschaftet werden muss (s.u. Umschichtung).
Kapitalkonto, negatives
Steht einer unentgeltlichen Übertragung nicht entgegen
(BFH, 23.04.1971 - IV
- 201/65, BStBl II 1971, 686 und
BFH,
24.08.1972 - VIII R 36/66, BStBl II 1973, 111).
Werden neben der Übernahme des negativen Kapitalkontos aber noch Zahlungen
geleistet, die Anschaffungskosten sind, erhöht das negative Kapitalkonto
den Kaufpreis in Höhe des negativen Saldos.
Nutzungswert
vgl. Selbstgenutzte Wohnung (s.u.)
Rückwirkung
Rückwirkende Vereinbarungen sind grundsätzlich
unbeachtlich. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn der
Vermögensübertragung klar und eindeutig geregelt sein. Lediglich
technische Rückwirkungen von geringer zeitlicher Dauer schaden
nicht.
Schuldzinsen
Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge übernommen werden oder zur Begleichung von
Anschaffungskosten aufgenommen werden, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn
und soweit der Übernehmer das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen
verwendet. Anders, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil
übertragen wird. In diesem Fall sind die betrieblichen Verbindlichkeiten
Teil der gesamten Einheit und werden bei der Berechnung des Wertes des
Betriebes abgezogen. Der dann ermittelte Wert ist erst Gegenstand der weiteren
Überlegungen im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge. Die Zinsen
bleiben aber Werbungskosten bei den Einkünften, die mit der
existenzsichernden Wirtschaftseinheit erzielt werden.
Selbstgenutzte Wohnung
des Übergebers. Der Nutzungswert ist steuerrechtlich
irrelevant, wenn der Übergeber sich die Nutzung der ehemals ihm
gehörenden Wohnung vorbehalten hat. Der Übernehmer hat diese Wohnung
nie ohne die Belastung mit den Nutzungsrecht erhalten.
des Übernehmers. Der Nutzungswert ist den
Einkünften des Übernehmers aus dem übernommenen Vermögen
zuzurechnen, vgl. existenzsichernde Wirtschaftseinheit Typ
1.
Einzelheiten und Nebenleistungen (Bewertung der
Versorgungsleistungen).
Versorgungsleistungen,
betriebliche
Betriebliche Versorgungsleistungen sind nur in
Ausnahmefällen anzunehmen, (BFH, 20.12.1988 - VIII R
121/83, BStBl 1989 II, 585). Einzelheiten
Pensionszusage
Veräußerungsrente,
betriebliche
Eine solche ist gegeben, wenn bei der Veräußerung
eines Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils oder
einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens Leistung und
Gegenleistung zumindest nach der Vorstellung der Parteien kaufmännisch
gegeneinander abgewogen sind. Bei Betriebsübernahmen zwischen nahen
Angehörigen spricht eine widerlegbare Vermutung für eine private
Versorgungsrente. Liegt eine betriebliche Veräußerungsrente vor, so
liegen bei dem Übernehmer in Höhe des nach den
§§ 12 BewG oder nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Barwertes
Anschaffungskosten vor
R 32a EStR . Der Zinsanteil der
Rente ist laufende Betriebsausgabe (siehe dazu und zur Vereinfachungsregel bei
der Einnahme/Überschussrechnung
R 16 Abs. 4
EStR ). Zur Besteuerung beim Erwerber
Rente .
Wertpapiere
Geld
Wertsicherungsklausel
Kann für alle Arten von Versorgungsleistungen vereinbart
werden. Für die Übertragung existenzsichernden Wirtschaftseinheit
nach Typ 1 kommt ihr keine präjudizielle Wirkung zu, bei einer
Übertragung nach Typ 2 wird eine Leibrente vermutet.
Zeitlich gestreckte
Vermögensübergabe
Eine solche liegt vor, wenn ein zunächst an dem
übertragenen Vermögen vorbehaltener Nießbrauch später
abgelöst wird und der Berechtigte nunmehr statt der Erträge aus dem
Nießbrauch Versorgungsleistungen erhält (BFH, 03.06.1992 - X R
14/89, BStBl II 1993, 23). Bei der Beurteilung,
welcher Typ von existenzsichernder Wirtschaftseinheit vorliegt, ist auf den
Zeitpunkt der Ablösung des Nießbrauches abzustellen, es sei denn,
der Nießbrauch hatte lediglich Sicherungscharakter (BMF, 23.12.1996 - IV B 3 - S 2257 -
54/962, Tz 10). Liegt danach keine existenzsichernde
Wirtschaftseinheit nach Typ 1 vor, ist bei der Abgrenzung zwischen
existenzsichernder Wirtschaftseinheit nach Typ 2 oder steuerlich unbeachtlicher
Unterhaltsleistung auf den Wert des übertragenen Vermögens zur Zeit
der Übertragung ohne Berücksichtigung einer Wertminderung durch den
Nießbrauch abzustellen (BMF, 23.12.1996 - IV B 3 - S 2257 -
54/962, Tz 18). Wertsteigerungen, die in die Zeit
zwischen Vermögensübertragung unter Nießbrauchsbestellung und
Ablösung des Nießbrauches fallen, bleiben also außen
vor.