Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von
§ 42 AO (FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 73/06, Revision: IX R 14/09, DStRE 2009, 969). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligen Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs - ebenfalls erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09).