Steuer-Lexikon

Abfindung


  • Aufhebung der Steuerbefreiung ab 2006
    Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses ( § 3 Nr. 9 EStG a.F. ) ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Es besteht daher spätestens ab 2008 Steuerpflicht.
    Übergangsregelung: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 01.01.2006 entstandene individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Diese Übergangsregelung wurde durch § 52 Abs. 4a EStG mit dem JStG 2009 auch auf solche Abfindungen erweitert, die aufgrund eines vor 2006 abgeschlossenen Sozialplans gewährt werden, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 01.01.2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind (Namensliste lt. § 1 Abs. 5 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung). In Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen sollen die Finanzämter Bescheide aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO herabsetzen.
    In 2004 war mit dem damals 60-jährigen Arbeitnehmer vereinbart worden, dass dieser in 2008 (mit 63 Jahren vorzeitig) unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000 EUR zum 31.12.2007 aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Steuerfreiheit der Zahlung war bei Zufluss vor dem 01.01.2008 möglich.
  • Abfindung bei Mini-Jobs
    Entlassungsentschädigungen gehören auch über den 01.01.2006 hinaus nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. Entlassungsabfindungen bleiben in der Sozialversicherung weiterhin beitragsfrei. Sozialversicherungsrechtlich stellt die Entlassungsentschädigung keinen Arbeitslohn dar, sondern einen Ausgleich für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88). Folge: Die Abfindungszahlung hat m.E. keine (rückwirkende) Auswirkung auf den Status eines Mini-Jobs. Die Abfindungs-Zahlungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) unterliegen nicht der pauschalen Besteuerung mit 2 % bzw. 20 %. Bei geringfügig Beschäftigten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff. Die Finanzverwaltung verlangt die Besteuerung der Abfindung des eigentlich pauschal besteuerten Mini-Jobs über die Lohnsteuerkarte (vgl. hierzu R 40a.2 Satz 3 LStR 2008 ).
  • Tarifermäßigung
    Durch die Zahlung einer Abfindung greift die Progressionswirkung des Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über Gebühr belastet. Um die Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht über § 34 EStG die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten Besteuerung einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen. sowie " Außerordentliche Einkünfte ".
    Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 73/06, Revision: IX R 14/09, DStRE 2009, 969). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligen Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs - ebenfalls erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09).
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