Steuer-Lexikon

Abgeltungsteuer 2009


Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde für private Kapitalerträge ab 2009 eine 25 %-ige Abgeltungsteuer beschlossen. Dadurch kommen insbesondere Besserverdiener in den Genuss steuerlicher Vorteile. Der Bundesrat hat dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 am 06.07.2007 zugestimmt (BGBl. I 2007, 1912).
Seit 2009 werden für alle Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne, ganz gleich aus welcher Anlageform die Erträge stammen, pauschal 25 % Steuern plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Der Werbungskostenabzug für tatsächlich entstandene Depotgebühren, Finanzierungskosten oder Zahlungen an einen Vermögensverwalter wurde gestrichen. Anstelle des bisherigen Sparerfreibetrags und des bisherigen Werbungskosten-Pauschbetrags gewährt das Finanzamt ab 2009 einen einheitlichen " Sparer-Pauschbetrag " in gleicher Höhe (801 EUR - ledig /1.602 EUR - verheiratet).
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, können Kapitalanleger alternativ eine geringere Besteuerung erreichen. Anstatt der Abgeltungsteuer können sie beantragen, dass das Finanzamt ihre Kapitalerträge veranlagt und nur mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Der tatsächliche Werbungskostenabzug bleibt trotz Veranlagungsoption ausgeschlossen. Während des Jahres müssen alle Kapitalanleger jedoch die 25 %-ige Abgeltungsteuer hinnehmen, die die Banken und Sparkassen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die niedrigere Besteuerung erfolgt erst mit der Einkommensteuerveranlagung über den Steuerbescheid.
Die 25 %-ige Abgeltungsteuer gilt für alle Zinsen und Dividenden , die einem Kapitalanleger ab dem 01.01.2009 zufließen. Hat ein Kapitalanleger also im Jahr 2002 einen Bundesschatzbrief Typ B erworben, der im Jahr 2009 Zinsen abwirft, werden pauschal 25 % Steuern fällig.
Bei der Besteuerung von Kursgewinnen gilt dagegen eine Ausnahme. Wurden Aktien oder Wertpapiere bis zum 31.12.2008 erworben, gelten für diese Papiere weiterhin die einjährige Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren . Hat ein Anleger also am 01.08.2008 ein Aktienpaket erworben und dieses im Juni 2009 veräußert, werden nicht 25 % auf den kompletten Kursgewinn fällig, sondern der persönliche Steuersatz auf die Hälfte des Kursgewinnes.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde ein abgestimmtes Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, bekanntgegeben (BMF, 02.07.2008 - IV C 1 - S 2056/0). Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das Einkommensteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstituts getroffen worden ist. Bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Eine im Auftrag des Kunden beschränkte Anwendung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.

Praxistipp

Das BMF-Schreiben vom 01.04.2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 enthält Hinweise zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 01.01.2009. Das BMF-Schreiben vom 27.04.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10003 enthält Hinweise zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen.
Mit BMF-Schreiben vom 15.06.2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 werden weitere Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer erörtert. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004 enthält umfangreiche Ausführungen zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Diese betreffen u.a. die Zuordnung zum Kapitalvermögen, den gesonderten Steuertarif oder auch die Abstandnahme vom Steuerabzug. Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Das BMF erläutert die Grundsätze zur Ausstellung der Steuerbescheinigung mit BMF-Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 1 - S 2401/08/10001.
LexisNexis