Die Bezüge von Abgeordneten, die ihnen aufgrund der Abgeordnetengesetze gezahlt werden, gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 22 Nr. 4 EStG . Abgeordnete in diesem Sinne sind
Zu den Abgeordnetenbezügen rechnen auch die Überbrückungsgelder, die beim Ausscheiden aus dem Parlament gewährt werden.
Nicht unter
§ 22 Nr. 4 EStG fallen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen wie Stadt- oder Gemeinderäte. Die Bezüge dieser Personen für die Ausübung ihrer Ämter gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG , BFH, 08.10.2008 - VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).
Andere Leistungen, Bezüge und Gehälter, die Abgeordnete erhalten, z.B. für ihre Tätigkeit innerhalb der Fraktion, fallen nicht unter
§ 22 Nr. 4 EStG . Diese Einkünfte sind jeweils gesondert zu beurteilen. Es kann sich dabei z.B. um Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handeln.
Abgeordnete erhalten regelmäßig eine steuerfreie Aufwandsentschädigung sowie steuerfreie Tagungs- und Sitzungsgelder zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Mandat. Im Gegenzug für die Steuerbefreiung dieser Zahlungen können keine Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82, BStBl II 1983, 601). Abgeordnete können daher auch nicht ihre Wahlkampfkosten absetzen. Soweit sie Beiträge an ihre Partei und/oder Fraktion abführen müssen, liegen allenfalls
Spenden (Parteispenden) vor, die als Sonderausgaben im Rahmen des
§ 10b EStG absetzbar sind (BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83, BStBl II 1988, 433).
Neben den Aufwandsentschädigungen bleiben bei Abgeordneten auch noch die Zuschüsse zur Krankenversicherung und eventuelle Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung steuerfrei.
§ 3 Nr. 62 EStG ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Praxistipp
Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht (BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06, DStR 2008, 2009). Der BFH hat letztlich aber noch keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit getroffen. Gegen das hier genannte Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. des BVerfG: 2 BvR 2228/08).
Die nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleisteten pauschalen Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger können auch ohne Einzelnachweis nach
§ 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (BFH, 08.10.2008 - VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).