Ab 2008 wurde die Riester-Förderung über das Eigenheimrentengesetz erweitert. Vgl. hierzu auch das Stichwort
Altersvorsorge - Eigenheimrente . In den Kreis der begünstigten Altersvorsorgebeiträge werden aufgrund des Eigenheimrentengesetzes ab 2008 Darlehensverträge aufgenommen ( § 1 Abs. 1a AltZertG ). Die Neuregelung lässt folgende zertifizierte Vertragsgestaltungen zu:
Reiner Darlehensvertrag: Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich ( § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ).
Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption: Nach dem Ansparvorgang ist die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich ( § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG ).
Vorfinanzierungsdarlehen: Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird ( § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG ). Beide Vertragsbestandteile müssen in einem einheitlichen Vertragsmuster geregelt werden, d. h. dem Anleger tritt nur ein Anbieter gegenüber. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Vorfinanzierungsdarlehen durch einen Bausparvertrag abgelöst werden soll. Die Tilgung des Vorfinanzierungsdarlehens erfolgt also durch das im Rahmen des Bausparvertrags angesparte Kapital sowie das Bauspardarlehen.
Die drei Bedingungen für die Zertifizierbarkeit von Darlehenskomponenten sind, dass die Darlehensgewährung nur bei einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung erfolgen kann, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden und eine Darlehenstilgung bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres vorgesehen ist.