Das Gesetz sieht Verbesserungen beim sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vor. Diese Regelung ermöglichte in ihrer bisherigen Fassung, dass der Zulageberechtigte steuerlich gefördertes Kapital - mindestens 10.000 EUR, höchstens 50.000 EUR - unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung benutzen kann. Bedingung war allerdings, dass das entnommene Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in einen Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden musste. Der Zulageberechtigte konnte somit ein zinsloses Darlehen bei sich selbst aufnehmen.
Zukünftig besteht keine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags. Außerdem ist eine Entnahme auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Der "Wohnriester-Sparer" hat die Möglichkeit, sein angespartes Kapital im Alter entweder komplett oder bis zu 75 % für Wohnungszwecke einzusetzen und sich das verbleibende Kapital als Rente auszahlen zu lassen. Die 75 %-Grenze soll verhindern, dass Mini-Renten gezahlt werden müssen.
Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des
§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG liegt in der Ansparphase in folgenden Fällen vor:
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Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung,
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Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung,
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Erwerb von Pflichtanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung,
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Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts.
Als Wohnung zählt insoweit eine Wohnung in einem eigenen Haus , eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft. Die Wohnung muss in Deutschland liegen und eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz dienen. Zusätzlich ist erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten dort befindet. Damit stellt der Gesetzgeber zum einen auf das Melderecht und zum anderen auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.
Wird die Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase durchgeführt, dann liegt eine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor, wenn der Entnahmebetrag zur Entschuldung eines der oben genannten Objekte eingesetzt wird. Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen muss in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung stehen.
Es ist auch eine mehrmalige Entnahme zulässig, soweit der entnommene Betrag jedes Mal unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des
§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG genutzt wird. Verfahrenstechnisch muss der Zulageberechtigte die Entnahme bei seinem Anbieter beantragen und die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachweisen. Der Anbieter leitet den Antrag an die Zulagenstelle weiter, die über den Antrag entscheidet. Die Kombination einer Kapitalentnahme und einer Tilgungsförderung für dieselbe wohnungswirtschaftliche Verwendung ist zulässig. Eine Rückzahlungsverpflichtung wie im bisherigen Recht besteht nicht mehr, eine freiwillige Rückzahlung ist aber jederzeit zulässig.