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Die Grundförderung des
§ 10e EStG oder die Zulage
nach dem Eigenheimzulagengesetz kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der eine
eigene Wohnung oder Eigentumswohnung hergestellt (= Bauherr) oder angeschafft
(= Käufer) hat. Dies ist regelmäßig die Person, die als
Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne oder als wirtschaftlicher
Eigentümer die Herstellungs-/Anschaffungskosten getragen hat.
( Eigenheimzulage -
Anspruchsberechtigung )
Eigentum i.S.d. BGB liegt immer dann vor, wenn der
Anspruchsberechtigte/Steuerpflichtige
als zivilrechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens
darauf ein Gebäude errichtet,
das zivilrechtliche Eigentum an seinem bebauten Grundstück
oder einer Eigentumswohnung erwirbt,
in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem unbebauten
Grundstück (z.B. als Nießbraucher) ein Gebäude herstellt
( § 95
Abs. 1 S. 3 BGB ),
als Erbbauberechtigter ein Gebäude herstellt oder ein in
Ausübung des Erbbaurechts errichtetes Gebäude erwirbt.
Steuerbegünstigungen nach
§ 10e
EStG bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz können
bei Erwerb eines Gebäudes ab dem Tag in Anspruch genommen werden, an dem
Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Erwerber übergehen (siehe auch
BMF, 10.02.1998 - IV B 3 - EZ 1010 -
11/98, BStBl I 1998, 190). Der Tag der
Grundbucheintragung bzw. der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Kaufvertrags sind unerheblich.
Herr Emsig hat am 01.12.1997 einen Kaufvertrag über den Kauf
einer Eigentumswohnung abgeschlossen. In dem Vertrag ist vereinbart, dass am
15.12.1997 Nutzen und Lasten auf Herrn Emsig übergehen. Die
Eigentumsumtragung im Grundbuch erfolgt am 15.03.1998.
Lösung:
Herr Emsig hat ab dem 15.12.1997 Anspruch auf Gewährung der
Eigenheimzulage.
Wirtschaftliches Eigentum liegt
immer dann vor, wenn der Grundstückseigentümer durch vertragliche
Vereinbarung oder aus anderen Gründen für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gebäude ausgeschlossen ist
( § 39 Abs. 2
Nr. 1 AO ). Das ist nur dann anzunehmen,
wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine
wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch
besteht.
Begünstigtes
wirtschaftliches Eigentum liegt z.B. vor
bei Bestellung eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts,
bei Überlassung der Wohnung auf Grund eines
Mietkaufvertrags (vgl.
BFH,
12.09.1991 - III R 233/90, BStBl II
1992, 182),
bei einem vor Beginn der Errichtung des Gebäudes
vereinbarten vererblichen Nutzungsrecht für die voraussichtliche
Nutzungsdauer des Gebäudes (vgl.
BFH,
27.11.1996 - X R 92/92, BStBl II
1998, 97).
Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang häufig, wenn ein
Grundstück oder Gebäude im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, im
Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder von Dritten (z.B. Eltern) unentgeltlich
erworben wird.
Die Steuervergünstigungen des
§ 10e
EStG und des Eigenheimzulagengesetzes setzen
nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige für den Erwerb des
Grundstücks oder Gebäudes ein Entgelt aufgewendet hat, was aber beim
Erwerb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder der Erbauseinandersetzung
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Wird eine Wohnung im Rahmen eines Erbfalls erworben, so ist die
Anschaffung des Erblassers dem Rechtsnachfolger (= Erbe) zuzurechnen. Das
bedeutet, falls der Erblasser die Wohnung noch nicht länger als acht Jahre
erworben bzw. gebaut hat, kann der Erbe die Steuerbegünstigung nach
§ 10e
EStG bzw. dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch
nehmen, falls er die Wohnung nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken
nutzt.
Wird eine Wohnung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
übertragen und hat der Beschenkte (vorgenommene Erbe) keine Aufwendungen
zu tragen, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Erwerb. Dieser Erwerb
ist nicht begünstigt. Er ist selbst dann nicht begünstigt, wenn der
Rechtsvorgänger die Wohnung noch nicht länger als acht Jahre gekauft
oder errichtet hat.
Wird bei der Übertragung einer Wohnung im Rahmen der
vorweggenommen Erbfolge eine Ausgleichszahlung an die Geschwister bzw. eine
Schuldübernahme vereinbart, stellen diese Verbindlichkeiten
Anschaffungskosten der übertragenen Wohnung dar.
Wird eine Wohnung unentgeltlich vom Alleineigentümer-Ehegatten
in das Alleineigentum des anderen Ehegatten übertragen, liegt auch eine
nichtbegünstigte unentgeltliche Übertragung vor. Falls der bisherige
Eigentümerehegatte jedoch für seine Wohnung eine
Steuerbegünstigung nach
§ 10e
EStG oder nach dem Eigenheimzulagengesetz erhalten
hat, so ist ihm die bisherige Förderung weiter zu gewähren.
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