Im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunehmend erfinderischer: Altersteilzeit, Jahresarbeitszeitkonto, Lebenszeitkonto usw. werden eingeführt.
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber z.B., für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung den Lohn nicht auszuzahlen, sondern einem Arbeitszeitkonto gut zu schreiben und aus den Zeit- und Wertguthaben dieses Kontos in einer späteren Phase der Arbeitsfreistellung auszuzahlen , so stellt sich die Frage des Lohnzuflusses. Dem Arbeitnehmer fließt mit der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch kein Arbeitslohn zu, wenn die entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, bevor der zur Gutschrift bestimmte Arbeitslohnanspruch entstanden ist und durch die Gutschrift dem Arbeitnehmer keine Ansprüche gegenüber Dritten erwachsen. Ist der Anspruch bereits entstanden, liegt schon Lohnzufluss vor.
Erst die - spätere - Auszahlung des Guthabens führt - bei Umwandlung künftigen Arbeitslohns - beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Das gilt sowohl für die planmäßige Auszahlung des Guthabens in der Freistellungsphase als auch für die sofortige Auszahlung im sogenannten Störfall, z.B. bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberwechsel oder Tod. Das BMF hat das ursprünglich für Ende 2008 geplante Schreiben zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen wurden in enger Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) erarbeitet und sollen zu einem großen Teil die steuerliche Begleitung des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzes darstellen (BMF, Schreiben v. 17.06.2009 - IV C 5 - S 2332/07/0004).
Auch die Steuerfreiheit z.B. von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt bei zeitversetzter Auszahlung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag - ggf. teilweise - als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird.
Das Sozialversicherungsrecht ist als Vorreiter in der Behandlung von Zeit- und Wertguthaben zu sehen, während das Steuerrecht nur nachgezogen ist. U.a. in § 7 Abs. 1a SGB IV wurden die Grundlagen geschaffen, dass das in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung "erdiente" Entgelt als Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase angesehen wird. Dementsprechend ist auch u.a. in § 11a DEÜV geregelt, dass Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 SGB IV unverzüglich gesondert zu melden ist, wenn es nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV (Bildung eines Wertguthabens) verwendet wird. So gehen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger auch davon aus, dass die Mitnahme des Zeit- bzw. Wertguthabens zum neuen Arbeitgeber unter den in § 7 Abs. 1a SGB IV genannten Voraussetzungen nicht zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels führt, sondern Sozialversicherungspflicht erst bei Auszahlung des Wertguthabens in der Freistellungsphase eintritt. Diese Beurteilung wurde auf die Bestimmung des steuerlichen Zuflusszeitpunktes übertragen (Erlass des FM NRW, 22.08.2001 - S 2332 - 75 - V B 3).
Steuerliche Regelungen zur zeitversetzten Auszahlung halten nach und nach Einzug in die einschlägigen Bestimmungen, z.B. die zeitversetzte Auszahlung von steuerfreien Zuschlägen nach
§ 3b EStG für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (
R 3b Abs. 8 LStR 2008 ); die zeitversetzte Auszahlung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung (s. BMF, 17.11.2004 - IV C 4 - S 2222 - 177/04, IV C 5 - S 2333 - 269/04). Dieses BMF-Schreiben wurde ab 2008 ersetzt durch BMF, 05.02.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003 / IV C 5 - S 2333/07/0003, vgl. dortige Rz. 194f. Das BMF-Schreiben vom 05.02.2008 wurde wiederum aktualisiert durch BMF, 20.01.2009 - IV C 3 - S 2496/08/10011 / IV C 5 - S 2333/07/0003.
Wichtig ist für beide Bereiche die frühzeitige schriftliche Vereinbarung, bevor der zur Gutschrift bestimmte Arbeitslohnanspruch entstanden ist.
Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses, d.h. innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung, durch Freistellung ausgeglichen werden (BMF, Schreiben v. 17.06.2009 - IV C 5 - S 2332/07/0004).
Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Vertrag vom 01.01.2006 bis 31.12.2011. Der Arbeitnehmer wird vorzeitig aus dem Vertrag am 01.01.2010 entlassen und erhält das ihm bis zum 31.12.2011 zustehende, vereinbarte Zieleinkommen als entgangenen künftigen Arbeitslohn in Form einer Abfindung in einer Summe. Vereinbart wird, dass die Anlage bis zum Eintritt des Rentenfalls bzw. vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand als konstante Anlage weitergeführt werden soll.
Durch die Einzahlung des Betrags in das Lebensarbeitszeitkonto entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Tatbestand.