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Trotz fehlender Freistellungsbescheinigung (vgl.
Bauabzugssteuer -
Freistellung ) kann in sog. Bagatellfällen auf
die Erhebung der
Bauabzugssteuer verzichtet
werden. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann gem.
§ 48 Abs. 2
Nr. 2 EStG vom Steuerabzug auch dann
abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag
von 5.000 EUR voraussichtlich nicht
übersteigen wird (vorausschauende Betrachtung). Die
Freigrenze beträgt gem.
§ 48 Abs. 2
Nr. 1 EStG 15.000 EUR , wenn der
Leistungsempfänger nur deshalb abzugspflichtig ist, weil er
ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach
§ 4 Nr. 12
Satz 1 UStG ausführt. Werden aber von
dem Leistungsempfänger neben den steuerfreien Vermietungsumsätzen
noch weitere umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht, dann gilt insgesamt
die Freigrenze von 5.000 EUR. Unerheblich ist hierbei, ob es sich bei den
anderen Umsätzen um umfangreiche oder nur geringfügige Umsätze
handelt. Zum abzugsverpflichteten Personenkreis vgl.
Bauabzugssteuer -
Leistungsempfänger .
Die Bagatellgrenzen beziehen sich auf den
einzelnen Handwerker/Bauunternehmer und sind
lediglich bezogen auf den einzelnen
Leistungsempfänger zusammenzurechnen. Eine Abzugspflicht entsteht also
nicht, wenn der Leistungsempfänger unter Einhaltung der geltenden
EUR-Grenze Aufträge an verschiedene Handwerker vergibt.
Der entscheidende Betrag wird ermittelt, indem die für
denselben Leistungsempfänger von einem Leistenden im Kalenderjahr
erbrachten und
voraussichtlich noch zu erbringenden
Bauleistungen zusammengerechnet werden. Der
Leistungsempfänger kann im Hinblick auf die Freigrenzen also nur dann vom
Steuerabzug Abstand nehmen, wenn die Freigrenze bisher nicht überschritten
wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für
Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. In dem
Fall, dass der Leistungsempfänger zunächst davon ausgeht, die
Freigrenze werde nicht überschritten und daher bei Zahlung der
Gegenleistung den Steuerabzug nicht vornimmt, muss er den unterlassenen
Steuerabzug nachholen, wenn im Nachhinein durch weitere Zahlungen die
maßgebliche Freigrenze für das laufende Kalenderjahr
überschritten wird. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt
es insoweit nicht an.
Beispiel 1
In einem vermieteten Mehrfamilienhaus wird das Treppenhaus
renoviert, wobei der Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Die Renovierungskosten werden insgesamt 17.000 EUR betragen. Von diesem
Betrag zahlt der Leistungsempfänger zunächst einen Abschlag von
8.000 EUR. Der Restbetrag wird von ihm noch im selben Kalenderjahr nach
Erteilung der Schlussrechnung erbracht. Der Leistungsempfänger hat bereits
von der Abschlagszahlung einen Betrag von 1.200 EUR (15 % v.
8.000 EUR) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, da von
vornherein feststeht, dass die Freigrenze von 15.000 EUR
überschritten wird.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1, allerdings soll die Renovierung nur
13.000 EUR kosten. Als Abschlagszahlung zahlt der Leistungsempfänger
zunächst einen Betrag von 9.000 EUR. Die Renovierung wird aber dann
teurer als zunächst kalkuliert. In der Schlussrechnung werden daher noch
7.000 EUR angesetzt, die vom Leistungsempfänger noch im selben Jahr
gezahlt werden. Da die Freigrenze von 15.000 EUR innerhalb eines
Kalenderjahres überschritten ist, unterliegt die gesamte Gegenleistung
i.H.v. 16.000 EUR dem Steuerabzug. Unterstellt, der
Lesitungsempfänger hat bei der Abschlagszahlung noch keinen Steuerabzug
vorgenommen, muss er nun bei Zahlung des Restbetrages den Steuerabzugsbetrag
von 2.400 EUR einbehalten, also nur 13.600 EUR an den Bauunternehmer
zahlen.
Wird die Freigrenze für den Steuerabzug nachträglich
überschritten und reicht der Betrag der Gegenleistung, die noch zu zahlen
ist, für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so
entfällt die Abzugsverpflichtung in dem Umfang, in dem sie die noch zu
erbringende Gegenleistung übersteigt. Eine Nachbelastung findet in diesem
Fall also nicht statt.
Beispiel 3
An einem Mehrfamilienhaus wird zunächst das Dach für
15.000 EUR neu gedeckt. An den Unternehmer, der keine
Freistellungsbescheinigung vorlegt, zahlt der Hauseigentümer die
15.000 EUR in voller Höhe aus. Später im Jahr werden von dem
selben Unternehmer noch neue Fenster für 2.000 EUR eingebaut. Der
Hauseigentümer kann den Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt
2.550 EUR nicht vollständig aus der letzten Gegenleistung erbringen.
Er hat daher einen Steuerabzug in Höhe der gesamten Gegenleistung von
2.000 EUR vorzunehmen, also dem Unternehmer nichts auszuzahlen. Mit den
verbleibenden 550 EUR wird er nicht belastet.
Abwandlung:
Nach dem Einbau der Fenster wird am Ende des Jahres noch eine
weitere Reparatur durch den selben Unternehmer in Höhe von 1.500 EUR
vorgenommen. Somit beträgt der gesamte Steuerabzugsbetrag nunmehr
2.775 EUR. Da bereits ein Abzug von 2.000 EUR vorgenommen wurde, ist
der noch verbleibende Steuerabzug von 775 Euro von der Gegenleistung
vorzunehmen. Dem Unternehmer werden also von der letzten Gegenleistung
725 EUR ausgezahlt.
Die Freigrenzen gelten
jährlich . Ggf. sollten am Jahresende zu
zahlende Rechnungen zumindest bei fehlenden Freistellungsbescheinigungen
aufgeteilt werden.
Beispiel
Die Rechnung des Handwerkers von 24.000 EUR geht im Dezember
2002 ein. 12.000 EUR werden noch im Dezember 2002 beglichen. Die Restsumme
von 12.000 EUR wird im Januar 2003 gezahlt. Eine Abzugspflicht entsteht
nicht.
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