Vorraussetzungen für die erhöhte Absetzung sind:
Es muss sich um Baumaßnahmen an einem Gebäude oder Gebäudeteil im Inland handeln, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist (
§ 7i Abs. 1 Satz1 EStG ).
Die Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich sein. Sinnvolle Nutzung ist eine Nutzung, welche die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet (
§ 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ).
Sowohl die Baudenkmaleigenschaft als auch die Erforderlichkeit der Maßnahme müssen von der Denkmalschutzbehörde bescheinigt werden (
§ 7i Abs. 2 EStG ).
Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden durchgeführt werden (
§ 7i Abs. 1 S. 6 EStG ).
Wenn das Baudenkmal zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehört, der gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, ist weitere Voraussetzung die Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Nachweis bestimmter Angaben. Grund dafür ist, dass die Inanspruchnahme einer erhöhten Absetzung ein steuerliches Wahlrecht im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG darstellt.
Die erhöhten Absetzungen betragen
der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
Praxistipp
Bei der Abschreibung handelt es sich um einen Jahresbetrag, der auch dann in voller Höhe berücksichtigt wird, wenn die Anschaffung oder Herstellung im laufenden Jahr erfolgt.
Für die Absetzungen nach
§ 7i EStG besteht ein Wahlrecht. Die Baudenkmäler können abweichend von
§ 7 Abs. 4 und
5 EStG so abgeschrieben werden. Es handelt sich um erhöhte Absetzungen.
§ 7a EStG ist daher zu beachten.
Soweit Anschaffungskosten für Baumaßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt werden, können hiervon erhöhte Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 11 Jahren abgezogen werden (
§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG ). Hierbei handelt es sich um anschaffungsnahen Aufwand zur Sanierung im Rahmen von Erwerbermodellen (Schmidt/Kulosa EStG § 7i Rz. 4).
Der Kaufpreis des Erwerbers eines Baudenkmals ist nicht begünstigt. Führt daher der Veräußerer begünstige Baumaßnahmen durch und rechnet er die Aufwendungen in den Kaufpreis ein, sind erhöhte Absetzungen nur in einem Jahr möglich. Daher sollten Verträge in Erwerbermodellen so gestaltet werden, dass die Erwerber die erforderlichen Baumaßnahmen zur Erhaltung oder Nutzung i. S. von
§ 7i Abs. 1 EStG durchführen.
Werden
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gezahlt, so mindern diese die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (
§ 7i Abs. 1 Satz 7 EStG ).
Praxistipp
Nicht ausgeschöpfte Abschreibungen können nicht in späteren Jahren nachgeholt werden.
Nicht begünstigt sind baulich selbstständige Anlagen , die nicht Teil des Denkmals sind. Das sind Anlagen, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Denkmal stehen. Ob ein Zusammenhang besteht, entscheidet sich nach steuerlichen Grundsätzen. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde hat insoweit keine Bindungswirkung (Schmidt/Kulosa § 7i Rz. 3; BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00, BStBl II 2003, 916).
Umgestaltung des Innenhofs, Neuerrichtung einer vom Denkmal getrennten Garage oder Tiefgarage.
Erfüllt nur ein
Teil eines Gebäudes die Voraussetzungen als Baudenkmal, kann es entsprechend erhöht abgesetzt werden (
§ 7i Abs. 1 Satz 3 EStG ). Das kann auch für unselbstständige Gebäudeteile gelten.
Kellergewölbe, Treppenhäuser, Fassaden, Decken, Fenster. Es sind nur die hierauf entfallenden Aufwendungen begünstigt.
Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume werden entsprechend wie Gebäude behandelt (
§ 7i Abs. 3 i. V. mit
§ 7h Abs. 3 EStG ).
Erfüllt ein Gebäude oder Gebäudeteil für sich allein nicht die Voraussetzung als Baudenkmal, handelt es sich aber um den Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist (sogenannter
Ensembleschutz ), kommen ebenfalls erhöhte Absetzungen infrage. Das kann bei solchen Baumaßnahmen geschehen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind (
§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG ). Begünstigt sind hierbei nur Maßnahmen, die sich auf das äußere Erscheinungsbild beziehen. Baumaßnahmen im Innern des Gebäudes sind daher nicht erfasst.
Neubaumaßnahmen werden durch
§ 7i EStG nicht begünstigt. Es geht um die Erhaltung eines bestehenden Denkmals (BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00, BStBl II 2003, 916). Zu berücksichtigen ist hier aber die besondere Sichtweise des Denkmalschutzes. Im Bereich von
§ 7 Abs. 5 EStG werden Baumaßnahmen unter den Begriff des Neubaus gefasst, um sie nach dieser Vorschrift zu begünstigen. Würden sie als Neubaumaßnahmen im Sinne von
§ 7i EStG angesehen, wäre das nicht im Sinne des Denkmalschutzes. Daher stellen Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind und den Begriff des Neubaus im Sinne von
§ 7 Abs. 5 EStG erfüllen, z. B. die Erneuerung tragender Teile, keine Neubaumaßnahmen i.S.v.
§ 7i EStG dar (Schmidt/Kulosa EStG § 7i Rz. 5).