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Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Für Wohneigentum, das nach dem 31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005 begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage.
Nach
§ 2 EigZulG und bei der bis
zum 31.12.1995 gültigen Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG sind die
Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen Wohnung im eigenen Haus
oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung sowie Ausbauten und
Erweiterungen an einer solchen Wohnung begünstigt. Hinsichtlich weiterer
Einzelheiten
Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung
.
Der Begriff der Wohnung ist grundsätzlich nach
bewertungsrechtlichen Kriterien auszulegen. Auf die Art des Gebäudes
(Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus) kommt es nicht an.
Bei der Wohneigentumsförderung und der Eigenheimzulage wird
nicht das Haus, sondern nur die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung
gefördert. Insbesondere bei Anschaffung oder Herstellung eines Zwei- oder
Mehrfamilienhauses bedeutet dies, dass insgesamt nur eine Wohnung
begünstigt wird.
Der Steuerpflichtige erwirbt ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich
großen Wohnungen, von denen er aber beide selbst bewohnt.
Lösung:
Die Steuerermäßigung ist nur für insgesamt eine
Wohnung zu gewähren, da nur eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung
begünstigt ist.
Praxistipp
Beim Erwerb eines Hauses mit mehreren Wohnungen können durch
einfache bauliche Umgestaltungen vor der erstmaligen Nutzung mehrere Wohnungen
zu einer Wohnung zusammengefasst werden.
Hier kommen bei Zwei- oder Mehrfamilienhäuser vor allem das
Entfernen eines Küchenanschlusses und/oder die Aufhebung der
räumlichen Trennung durch einen Durchbruch in Betracht. Wichtig ist, dass
nach der baulichen Umgestaltung bewertungsrechtlich ein Einfamilienhaus bezogen
auf die umgestalteten Wohnungen vorliegt.
Ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen sind
Ferien- und Wochenendwohnungen. Das sind Wohnungen, die in einem Sondergebiet
für Ferien- oder Wochenendhäuser liegen oder die wegen ihrer Bauweise
nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind (BFH, 28.03.1990 - X R
160/88, BStBl II 1990, 815).
( Ferienwohnung )
Ebenfalls von der Begünstigung ausgeschlossen sind so genannte
"Schwarzbauten", d.h. ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude.
( Schwarzbauten )
Wohnungen oder Anteile an einer Wohnung, die von einem nach
§ 26 EStG
zusammenveranlagten Ehegatten angeschafft worden sind, sind weder nach dem
EigZulG noch nach § 10e EStG begünstigt. Der Ausschluss der
Förderung innerhalb der Ehegemeinschaft verhindert insbesondere, dass eine
von Ehegatten gemeinsam genutzte Wohnung bei unveränderten
Nutzungsverhältnissen nochmals gefördert wird. Jedoch kann der
erwerbende Ehegatte die Eigenheimzulage von dem Jahr an, das auf das Jahr des
Erwerbs folgt, bis zum Ende des Förderzeitraums in der bisherigen
Höhe weiter erhalten, solange die Voraussetzungen des § 26 EStG
vorliegen. Zum Erwerb eines Ehegatten-Miteigentumsanteils nach Wegfall der
Voraussetzungen
Objektverbrauch .
Wohnungen, die in einem räumlichen Zusammenhang liegen,
können nicht gleichzeitig gefördert werden. Dies liegt beispielsweise
bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus vor. Der Anspruchsberechtigte kann
lediglich für eine Wohnung die Steuerbegünstigung bzw. die
Eigenheimzulage erhalten. Auch bei zwei nebeneinander liegenden
Eigentumswohnungen liegt ein räumlicher Zusammenhang vor.
Weiterhin von der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG
und der Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz ausgeschlossen sind
Wohnungen, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen
werden, oder für Wohnungen, die im Rahmen der großen
Übergangsregelung der Nutzungswertbesteuerung unterliegen.
Wohnungen, für die keine Steuerbegünstigung nach
§ 10e EStG bzw. nach dem EigZulG in Anspruch genommen werden
können:
Ferien- und Wochenendwohnungen,
Wohnung ohne Baugenehmigung
(Schwarzbauten),
Wohnungen, die vom Ehegatten angeschafft worden
sind,
Wohnungen, die in einem räumlichen Zusammenhang
liegen,
Wohnungen, die auf fremden Grund und Boden errichtet worden
sind,
Wohnungen, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
berücksichtigt werden, Wohnungen, die noch der Nutzungswertbesteuerung
unterliegen.
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