Eine Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2010 auf 7 % für kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten (
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ). Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere u.a. die Verpflegung (wie das Frühstück), TV-Nutzung, Mini-Bar, Wellnessangebote usw.
Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab 2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) grds. gesondert ausweisen. Die Änderung betrifft auch Pauschalen für Tagungen mit Übernachtung. Das Beherbergungsunternehmen muss die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Es ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss in der angegebenen Höhe und darf nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten können grds. als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.
Diese Auswirkung auf die Lohnsteuer ist offensichtlich nicht bedacht worden. Das BMF hat deshalb Vereinfachungsregelungen zugelassen (BMF, 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003).
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor, so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.
Arbeitnehmer A ist vom 14. - 15.04. auf Dienstreise. Er fährt am 14. um 9.00 Uhr los, übernachtet auswärts für 100 EUR und kommt am 15.04. um 21.00 Uhr zurück. Die Hotelrechnung lautet: Übernachtung 80 EUR (USt 7%) + Nebenkostenpauschale 20 EUR (19%); Summe 100 EUR
a) A hat sich um die Hotelübernachtung selbst gekümmert; die Rechung ist auf ihn ausgestellt.
b) Die Voraussetzungen der Arbeitgeberveranlassung sind erfüllt.
Lösung:
Verpflegungsmehraufwand 14.04. = 12 EUR, 15.04. = 12 EUR, Summe 24 EUR.
Übernachtungskosten: 100 EUR Vorlage zur Erstattung an Arbeitgeber
a) 100 EUR abzüglich fiktiver Frühstücksanteil 20 % von 24 EUR = 4,80 EUR; erstattungsfähig als Übernachtungskosten bleiben 95,20 EUR
b) bei Arbeitgeberveranlassung: 100 EUR voll erstattungsfähig, allerdings wird der geldwerte Vorteil von 1,57 EUR (Frühstück) der Lohnsteuer unterworfen, es sei denn A übernimmt selbst den auf das Frühstück entfallenden Kostenanteil, indem er nicht 100 EUR, sondern nur 98,43 EUR erstattet bekommt.