Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge wurde der
Pensionsfonds ab 1.1.2002 als fünfte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. Zahlungen an eine
Pensionskasse , einen Pensionsfonds oder an eine
Direktversicherung gehören nur dann zu den mit
Altersvorsorge - Zulage oder
Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug begünstigten Altersvorsorgebeiträgen, wenn sie aus
individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden und eine lebenslange Altersversorgung i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes ( AltZertG ) gewährleistet ist.
Eine
Zertifizierung ist im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann also ggf. seine "Riester-Förderung" über die betriebliche Altersversorgung erreichen, ohne einen Privat-Vertrag abschließen zu müssen.
Ab dem 01.01.2002 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Arbeitnehmer auf einen/mehrere Durchführungsweg(e) einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer auf jeden Fall den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Tarifvorbehalte sind zu beachten ( § 17 Abs. 3 BetrAVG ). Der Tarifvertrag darf die gesetzliche Regelung nicht aushebeln. Sieht hingegen ein Tarifvertrag Regelungen vor, die eine Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs nach § 1a BetrAVG für jeden Arbeitnehmer ermöglichen, sind diese in tarifgebundenen Unternehmen (auch Unternehmen mit Anwendungsvereinbarungen) maßgeblich für die Durchführung der Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge.
Bestehende "Umwandlungen" sind mit einzubeziehen ( § 1a Abs. 2 BetrAVG ).
Die Altersversorgung wird über eine Direktversicherung geregelt. Jährlich werden je Arbeitnehmer 2.600 EUR in die Direktversicherung eingezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze (2006 und 2007 = 4 % von 63.000 EUR, 2008 = 4 % von 63.600 EUR, 2009 = 4 % von 64.800 EUR, 2010 = 4 % von 66.000 EUR) ist damit schon erreicht. Der Arbeitnehmer hat daher keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entgeltumwandlung. Eine "freiwillige" weitergehende Umwandlung ist aber jederzeit steuerlich möglich.
Steuerlich flankiert wird der Anspruch auf Entgeltumwandlung in den Jahren 2002 bis 2004 durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem.
§ 3 Nr. 63 EStG an einen
Pensionsfonds oder eine
Pensionskasse (nicht jedoch eine Direktversicherung!) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als
steuerfrei zu behandeln. Insoweit
scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung aus (vgl. o. 1. Absatz). Die späteren Leistungen sind dann auch gem.
§ 22 Nr. 5 EStG voll als sonstige Einkünfte zu versteuern,
Altersvorsorge - Besteuerung .
Ab 2005 werden sowohl die Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung und eine Pensionskasse steuerfrei behandelt, wenn die Leistungen in eine kapitalgedeckte Altersversorgung fließen, es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt und die späteren Auszahlungen als Rentenzahlung vorgesehen sind.
Für die Steuerfreiheit ist unerheblich, ob die Beitragsleistung aus einer Entgeltumwandlung oder einer (zusätzlichen) Arbeitgeberleistung erfolgt. Die Steuerfreiheit ist auch
nicht gebunden an den Personenkreis, der die private Förderung mit Zulagen oder Sonderausgaben erhalten kann (= in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte), vgl.
Altersvorsorge - Personenkreis Somit sind z.B. auch steuerfreie Leistungen bezüglich eines Gesellschafter-Geschäftsführers möglich.
Beispiel für die Entgeltumwandlung:
Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer bisher über eine Direktversicherung abgesichert. Jährlich werden 1.752 EUR aus der Weihnachtszuwendung umgewandelt. Die Lohnsteuer wird gem.
§ 40b EStG pauschal erhoben. Die Arbeitnehmer wünschen für 2010 die zusätzliche steuerfreie Einzahlung von 2.640 EUR in einen Pensionsfonds. Dabei soll die alte Direktversicherung unverändert weiterlaufen. Der Entgeltumwandlungsanspruch besteht zwar nur bis zur Höhe von 2.640 EUR (= 4 % der BBG der RV). Ist der Arbeitgeber aber mit einer weitergehenden Entgeltumwandlung einverstanden, kann den Wünschen der Arbeitnehmer entsprochen werden:
Ab 2005 kann der steuerfreie Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 1.800 EUR für Neuzusagen bei jedem Dienstverhältnis ausgenutzt werden. Im Jahr des Arbeitgeberwechsels kann der Arbeitnehmer den steuerfreien Höchstbetrag bei jedem Arbeitgeber ausnutzen, sofern jeder Arbeitgeber entsprechende Beiträge leistet. Es erübrigt sich eine Eintragung der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung (vgl.
§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ). Allerdings haben die Arbeitgeber, soweit steuerfreie Beträge nach
§ 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden, den Großbuchstaben V auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken (
§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG ).
Die
Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Pensionskassen (soweit sie nicht nach
§ 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind) und Direktversicherungsbeiträge nach
§ 40b EStG bleibt ab 2005 grundsätzlich weiter bestehen. Zahlt der Arbeitgeber über die 4 % steuerfreien Leistungen hinaus weitere Beiträge an eine Pensionskasse, kann der übersteigende Betrag bis zu 1.752 EUR jährlich mit 20 % bei Altzusagen pauschaliert werden (
§ 40b Abs. 2 EStG ). Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind beitrags- und steuerpflichtig (ggf. insoweit Förderung mit Zulage/Sonderaugabenabzug).
Ab 2005 wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (
§ 40b EStG ) mit Kapitaldeckungsverfahren bei Neuzusagen aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge). Verzichtet der Arbeitnehmer bis zum 30.06.2005 gegenüber dem Arbeitgeber bei Altverträgen auf Steuerfreiheit bei der Direktversicherung, ist weiter die Pauschalierung möglich (
§ 52 EStG ).
Im Bereich der nicht unter
§ 3 Nr. 63 EStG fallenden umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach
§ 40b EStG . Davon betroffen sind vor allem die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit diese im Umlageverfahren durchgeführt werden. Ab 2008 werden auch umlagefinanzierte Versorgungskassen zunehmend in die Steuerfreiheit hineinbezogen (
§ 3 Nr. 56 EStG ).
Ab 2005 ist die steuerfreie Förderung zunächst nach
§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG auf 4 % der BBG begrenzt. In dem neuen Satz 3
EStG wird dieser steuerfreie Höchstbetrag um einen festen Betrag in Höhe von 1.800 EUR im Kalenderjahr ergänzt. Die Erhöhung gilt nur für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden (Neufälle).
Leistungen eines Arbeitgebers aus einer
Pensionszusage oder einer
Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften werden nach
§ 3 Nr. 66 EStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den vom Pensionsfonds benötigten Betrag nicht sofort als Betriebsausgabe geltend macht, sondern den Betriebsausgabenabzug über 10 Jahre verteilt (
§ 4d Abs. 3 EStG ,
§ 4e Abs. 3 EStG ). Zur zeitlichen Anwendung der Änderungen der
§§ 4d EStG und
6a EStG s. BMF, 18.09.2001 - IV A 6 - S 2176 - 46/01, BStBl I 2001, 612). Zum Anwendungsbereich der Regelungen vgl. BMF, 26.10.2006, IV B 2 - S 2144 - 57/06.
Eine AG hat Versorgungsversprechen in Form einer Pensionszusage gemacht. Die AG entschließt sich zur steuerneutralen Möglichkeit der Übertragung der Zahlungsverpflichtung für die späteren Versorgungsleistungen auf einen Pensionsfonds. Der Pensionsfonds benötigt ein Deckungskapital von 5 Mio. EUR.
Beurteilung:
Die Übertragung ist im Rahmen von
§ 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Die gebildete Pensionsrückstellung von 3 Mio. EUR ist nach
§ 6a EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Die Leistungen an den Pensionsfonds können im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben (erfolgsneutral) abgezogen werden. Der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag von 2 Mio. EUR ist (zur Sicherung der Steuerfreiheit für die Arbeitnehmer) in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe mit jährlich 200.000 EUR abzuziehen (
§ 4e Abs. 3 i.V.m.
§ 3 Nr. 66 EStG ). Die späteren Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer stellen sonstige Einkünfte gem.
§ 22 Nr.5 EStG dar.