Eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe
anzusehen ist und deshalb auch nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven
führt, liegt vor, wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die
Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den
äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder
ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der wieder
eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH, 17.10.1991 - IV R
97/89, BStBl II 1992, 392).
Allein die Absicht, noch nicht endgültig aus dem
Erwerbsleben auszuscheiden, genügt nicht für die Annahme einer
Betriebsunterbrechung. Hinzu kommen muss auch die objektive Möglichkeit
zur Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit. Da diese, z.B. bei einem
Berufsverbot, nicht vorliegt, kommt es statt zu einer Betriebsunterbrechung zu
einer Betriebsaufgabe, ggf. zu einer allmählichen Abwicklung.
Nachdem der BFH seine Rechtsprechung zur Betriebsunterbrechung
präzisiert hat (BFH,
28.09.1995 - IV R 39/94, BStBl II
1996, 276), liegt eine Betriebsunterbrechung ohne Betriebsaufgabe
vor,
-
solange der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber
nicht eindeutig und zweifelsfrei die Betriebsaufgabe erklärt und
-
die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dem
Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger jederzeit die Wiederaufnahme des
Betriebs ermöglichen. Der stillgelegte und der wieder aufgenommene Betrieb
müssen allerdings wirtschaftlich identisch sein (BFH, 03.10.1984 - I R
116/81, BStBl II 1985, 131).
Der BFH ist dabei nicht der in der Literatur z.T. vertretenen
Auffassung gefolgt, dass ein überschaubarer
Zeitraum max. ein Zeitraum von 2 Jahren ist. Er stellte
vielmehr ausdrücklich auf die Verhältnisse des Einzelfalles ab. Im
Urteilsfall hatte er einen Unterbrechungszeitraum von 11 bzw. 14 Jahren nicht
als schädlich angesehen. Dies ermöglicht Gestaltungsspielräume
für den Fall der vorübergehenden Einstellung von Betrieben, die erst
später, z.B. von z.Zt. noch minderjährigen Kindern, fortgeführt
werden sollen.
Angesichts derart langer Zeiträume kann sich der
Steuerzahler nicht darauf berufen, das Finanzamt sei rechtsirrtümlich
jahrelang von einer weiter fortbestehenden Betriebsunterbrechung ausgegangen,
obwohl die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlagen, wenn er selbst -
nach außen dokumentiert - von dieser Annahme ausgegangen ist. Das
Finanzamt ist in einem solchen Fall nach Treu und Glauben nicht gehindert, die
stillen Reserven in einem späteren Veranlagungszeitraum aufzudecken, wenn
ihm der Umstand der fehlenden Voraussetzungen erst dann bekannt wird
(BFH, 03.06.1997 - IX R
2/95, BStBl II 1998, 373). Das gilt selbst
dann, wenn das Finanzamt zuvor denkbare Ermittlungsmöglichkeiten nicht
ausgeschöpft hat (BFH, 17.04.1997 - VII R 2/95,
BStBl II 1998, 388).
Zu Zwangsentnahmen kommt es in Fällen der
Betriebsunterbrechung - abgesehen vom Wegfall der personellen Verflechtung
bei Betriebsaufspaltungen - ohne ausdrückliche Erklärung oder
Änderung der Rechtszuständigkeit (Besitzverhältnisse) auch in
folgenden Fällen:
-
Nach Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verwertung
des sonstigen wesentlichen Betriebsvermögens wird nur noch das
Betriebsgrundstück vermietet bzw. verpachtet.
-
Anlässlich der Verpachtung der wesentlichen
Betriebsgrundlagen werden diese so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der
bisherigen Form genutzt werden können.
Betriebsunterbrechungen finden sich ansonsten typischerweise bei
Saisonbetrieben:
Betriebsunterbrechungen können auch vorliegen, wenn
-
ein Handelsvertreter eine Vertretung aufgibt, nach einer
gewissen Zeit aber eine neue Vertretung übernimmt
-
die Vermietung von Ferienwohnungen vorübergehend nicht
über eine Feriendienstorganisation erfolgt, sondern durch den
Eigentümer selbst organisiert wird (BFH, 19.01.1990 - III R 31/87,
BStBl II 1990, 383).
Eine Betriebsverlegung
führt ebenfalls nicht zur Betriebsaufgabe und damit nicht zu einer
zwangsweisen Aufdeckung aller stillen Reserven. Von einer bloßen
Betriebsverlegung ist auszugehen, wenn der stillgelegte und der wieder
eröffnete Betrieb wirtschaftlich betrachtet identisch sind. Dazu muss
schon im Zeitpunkt der Stilllegung auf Grund erkennbarer äußerer
Umstände wahrscheinlich sein, dass der Betrieb an einem anderen Ort wieder
eröffnet wird. Indizien für eine bloße Betriebsverlegung
sind:
-
fortlaufende und gleichartige gewerbliche
Tätigkeit
-
geringe räumliche Entfernung zwischen altem und neuem
Standort
-
vergleichbare Umsatzentwicklung ohne dauerhaften Einbruch
durch die Neueröffnung
-
Unterbrechung der werbenden Tätigkeit lediglich
für den Zeitraum des Umzugs
-
Fortführung der Buchwerte der übernommenen
Wirtschaftsgüter.
Unschädlich ist insoweit eine Änderung des
Kundenstammes, da es sich dabei lediglich um eine Strukturveränderung
handelt (BFH,
03.10.1984 - I R 116/81, BStBl II
1985, 131). Eine Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn eine oder
mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zerstört wurden und der Betrieb
erst nach Wiederbeschaffung /-herstellung an einem anderen Ort wieder
aufgenommen werden kann (BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89,
BStBl II 1992, 392).