Im Folgenden folgt eine beispielhafte Auflistung von Zuwendungen und Zuflüssen und ihre Zuordnung zu den Betriebseinnahmen oder Nicht-Betriebseinnahmen:
Bestechungsgelder sind zwar für den Geber nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, für den Empfänger sind es aber Betriebseinnahmen.
Darlehenszinsen für betriebliche Darlehn oder für betriebliche Bank- und Wertpapierguthaben sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Durchlaufende Posten sind keine Betriebseinnahmen, da sie im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden (BFH, 18.12.1975 – IV R 12/72, BStBl II 1976,370).
Einnahmen aus Hilfsgeschäften , die nicht zum eigentlichen Betriebszweck gehören, z.B. Verkauf von betrieblichen Pkw oder anderer betrieblicher Wirtschaftsgüter, sind Betriebseinnahmen.
Entschädigungen für entgehende Einnahmen, für die Aufgabe oder Nichtausübung einer betrieblichen Tätigkeit oder als Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b HGB stellen Betriebseinnahmen dar.
Ersparte Aufwendungen sind keine Betriebseinnahmen (siehe unter 4.).
Geschenke und andere kostenlose Zuwendungen können Betriebseinnahmen sein (siehe unter 3.).
Incentivereisen , Belohnungsreisen, z.B. von Großunternehmen (Versicherungen Automobilwerken etc.) für ihre besten Verkäufer, größten Abnehmer etc., stellen Betriebseinnahmen dar.
Preise im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, z.B. bei Architektenwettbewerben, sind Betriebseinnahmen. Keine Betriebseinnahmen sind dagegen Preise, die das Gesamtwerk oder die Forschungstätigkeit des Empfängers honorieren sollen (z.B. Goethepreis, Nobelpreis, Theodor-Wolff-Preis bei Journalisten, Friedenspreis des Buchhandels u.ä.).
Schadenersatz für einen im betrieblichen oder beruflichen Bereich angefallenen Schaden ist für den Geschädigten eine Betriebseinnahme.
Trinkgelder , die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (
§ 3 Nr. 51 EStG ). Bei einem Nichtarbeitnehmer stellen sie aber eine zusätzliche Vergütung für die Bedienung dar und sind damit Betriebseinnahmen.
Schmiergelder , wenn sie aus betrieblichen Gründen vereinnahmt werden, sind Betriebseinnahmen.
Vergütungen für die Inanspruchnahme betrieblicher Grundstücke für öffentliche Zwecke, Entschädigungen sowie Zinsen auf solche Vergütungen und Entschädigungen sind Betriebseinnahmen (
§ 24 Nr. 3 EStG ).
Versicherungsentschädigungen , z.B. Zahlung einer Betriebsausfallversicherung nach einem Brand, sind Betriebseinnahmen, wenn sie wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen.
Versicherungsvertreter haben alle Provisionen, auch die für Geschäftsabschlüsse für sich und eigene Familienangehörige gezahlten, als Betriebseinnahmen zu erfassen (BFH, 27.05.1998 – X R 17/95, BStBl II 1998, 618). Ebenso gehören Leistungen zu den Betriebseinnahmen, die der Geschäftsherr außerhalb der Provisionen zahlt, z. B. freiwillige soziale Leistungen (BFH, 26.10.1977 – I R 110/76, BStBl II 1978, 137).
Wertpapiere: Die laufenden Erträge, aber auch die Erträge aus Wertsteigerungen beim Verkauf betrieblicher Wertpapiere und Beteiligungen, sind Betriebseinnahmen.
Zuschüsse , z.B. Ertragszuschüsse zur Stärkung der Liquidität, Zuschüsse zu bestimmten Betriebsausgaben, sind Betriebseinnahmen. Andererseits besteht bei sog. Investitionszuschüssen zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, ob sie als Betriebseinnahme oder als Kürzung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden sollen (R 6.5 Abs. 2 EStR).