Ergibt sich eine Buchführungspflicht bereits aus
§ 140 AO bzw. §§ 238 ff. HGB , findet
§ 141 AO keine Anwendung.
Weil Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) zu den Formkaufleuten im Sinne des § 6 HGB gehören und Genossenschaften durch § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute definiert sind, sind Unternehmen dieser Rechtsformen bereits handelsrechtlich buchführungspflichtig.
Kaufleute, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind, sind ebenfalls bereits handelsrechtlich buchführungspflichtig.
Gewerbliche Unternehmer, die keine Gewinnermittlung vorgenommen haben, die also weder eine Buchführung noch eine Einnahme-Überschussrechnung im Sinne des
§ 4 Abs. 3 EStG geführt haben, sind nach
§ 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit
§ 5 EStG buchführungspflichtig. Sie haben in diesem Fall ihr Wahlrecht, den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, nicht ausgeübt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass
§ 141 AO neben nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten grundsätzlich nur auf gewerbliche Einzel-Unternehmer und bestimmte Personengesellschaften (z.B. gewerbliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts) anzuwenden ist, die
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weder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben,
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noch im Handelsregister eingetragen sind und die
Gewerbliche Unternehmer sind alle aktiv Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG , die einen Gewerbebetrieb unterhalten. Hierunter fallen nicht die gewerblichen Gewinnanteile, weil es sich hierbei lediglich um Beteiligungseinkünfte handelt. Mithin umfasst die Buchführungspflicht des
Gesellschafters nicht sein Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft.
Die Buchführungspflicht einer
Personengesellschaft erstreckt sich nach AEAO zu
§ 141 Nr. 1 AO auch auf das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter. Bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen nach
§ 141 Abs. 1 AO ist hiernach das Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen, vgl. Personengesellschaft - Sonderbilanz . Einige Kommentierungen vertreten hierzu eine andere Auffassung, vgl. z.B. Tipke/Kruse zu
§ 141 AO Tz. 3: Bei der Personengesellschaft bezieht sich die Buchführungspflicht nur auf das Vermögen der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen), nicht jedoch auf das Vermögen Dritter. Somit würde sich nach dieser Meinung eine Buchführungspflicht gem.
§ 141 AO auch für die Personengesellschaft nicht auf das Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters erstrecken.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht aber den stillen Gesellschafter, vgl. FG München, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az. 9 K 5171/88.
Unter die Vorschrift des
§ 141 AO fallen auch ausländische Unternehmer - jedenfalls dann, wenn und soweit sie im Inland eine Betriebstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben. Die Vorschrift bezweckt bei ausländischen gewerblichen Unternehmen die zutreffende ertragsteuerliche Erfassung der im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte, vgl. BFH, 14.09.1994 - I R 116/93, BStBl II 1995, 238.
Die Buchführungspflicht nach
§ 141 AO bezieht sich auf den
einzelnen Betrieb. Hat ein Unternehmer mehrere gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bestimmt sich die Buchführungspflicht nach den Verhältnissen jedes einzelnen Betriebes.