Steuer-Lexikon

Einkommensteuererklärung 2004 - Vordrucke


  • Allgemeines
    Die Einkommensteuererklärungsvordrucke werden jährlich an die geänderte Rechtslage angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Rechtsänderungen mit Auswirkung auch auf die Vordrucke mit anschließenden Erläuterungen der Vordruckänderungen.
    • Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.07.2003, BGBl I, 1550, BStBl I 2003, 398
    • Investmentsteuergesetz i.d. Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003, BGBl I, 2676; BStBl I 2004, 5
    • Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003, BGBl I, 2645, BStBl I 2003, 710
    • Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003, BGBl I, 2840, BStBl I 2004, 14
    • Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I, 4621, BStBl I 2003, 3
    • Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003, BGBl I S. 3076, BStBl I 2004, 69
    • Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom 21.07.2004, BGBl I, 1753
    • Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.2004, BGBl I, 2013
    • Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) vom 09.12.2004, BGBl I, 3310.
  • Einkommensteuererklärung - Mantelbogen
    Bezüglich der Einnahmen aus Kapitalvermögen kann im Mantelbogen erklärt werden, dass die Freibeträge nicht erreicht werden. Auf die Abgabe einer separaten Anlage KAP kann dann verzichtet werden. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I, 3076) ist der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG von 1.500 EUR (3.100 bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom 01.01.2004 auf 1.370 EUR (2.740 EUR bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Vom Kapitalertragsteuerabzug oder Zinsabschlag können unter Berücksichtigung der (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbeträge nunmehr höchstens 1.421 EUR (2.842 EUR bei Zusammenveranlagung) freigestellt werden. Die entsprechenden Änderungen wurden in die Zeile 32 übernommen.

    Praxistipp

    Wegen der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG anhängig. Einsprüche gegen Steuerbescheide 2004 ruhen gemäß § 363 AO.
    Im Hinblick auf die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch dasZweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I, 4621, BStBl I 2003 I, 3) konnte die bisherige Zeile 38 der Einkommensteuererklärung entfallen, die für die sog. 325-EUR-Jobs vorgesehen war.
    Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleitungen können in den Zeilen 39 bis 47 nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 01.11.2004 - IV C 8 - S 2296b - 16/04 (BStBl I 2004, 958) nahm das BMF zu Zweifelsfragen bei der Gewährung der Steuerermäßigungen Stellung. So sollen z.B. über Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten (z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden) hinausgehende Substanz ersetzende Erhaltungsarbeiten (Erneuerung des Bodenbelags) nicht begünstigt sein. Die Zeile 47 wurde so ergänzt, dass im Rahmen einer getrennten Veranlagung der zu berücksichtigende Anteil an der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Prozentsatz bereits vom Steuerpflichtigen angegeben werden kann.
    Auf Grund der Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind für Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG die gezahlten Beiträge lediglich zu 88 % als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Die Neuregelungen ergeben sich aus den Zeilen 71 und 72. Die Aufwendungen für Lebensversicherungsverträge müssen als Folge ab dem Veranlagungszeitraum 2004 getrennt erklärt werden, da es nunmehr zwei unterschiedliche Arten von Rentenversicherungen gibt: Abzugsfähigkeit zu 100 % oder der Abzug von 88 % der Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des Sonderausgabenhöchstbetrags.
    Beiträge zu Gunsten von Rentenversicherungen, bei denen der Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2005 liegt und bei denen ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 gezahlt wurde, sind auch ab 2005 als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Die Leistungen, die aus diesen Versicherungen erbracht werden, unterliegen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.
    Der Gesetzgeber hat die Abzugsmöglichkeit für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab 2004 neu geregelt. Die Zeile 81 wurde an die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze angepasst. Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen (Erstausbildung) oder Aufwendungen für ein Erststudium stellen Kosten der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG fallen. Im Wege des Sonderausgabenhöchstbetrags sind die Aufwendungen für jede Berufsausbildung und das Erststudium nur bis zu einem Betrag von 4.000 EUR steuerlich begünstigt.
    Bei dem Abschnitt "Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen" (Zeilen 106f) wurde der ausländische Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person ergänzt. Dies soll die richtige Anweisung des Länderschlüssels erleichtern.
  • Anlage AV
    Die sog. "Riester-Förderung" erfolgt entweder auf Basis einer Zulage, die von der BfA gezahlt wird oder über einen mit der Anlage AV beim Finanzamt geltend zu machenden Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG (Günstigerprüfung). Die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG enthält ab dem Jahr 2004 ein der Zeile 1 der Anlage AV 2003 entsprechendes Eintragungsfeld zur Sozialversicherungsnummer / Zulagenummer. Das bisherige Eintragungsfeld in der Zeile 1 der Anlage AV konnte daher ab dem Zeitraum 2004 entfallen.
    Im Übrigen sind in Zeile 15 lediglich die Kinder einzutragen, die nicht gleichzeitig Kinder des anderen Ehegatten sind. Fehleintragungen und damit eine doppelte Kindberücksichtigung soll dadurch verhindert werden.
  • Anlage GSE
    Mit der Anlage GSE werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit erfasst. Der in Zeile 11 der Anlage GSE 2003 vorhandene Hinweis auf § 35a Abs. 1 EStG a.F. konnte entfallen. Die bisher vorgesehene Regelung, dass eine Abmilderung der Einkommensteuer durch festgesetzte Gewerbesteuer nur dann erfolgen kann, wenn der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 % beträgt, wurde in das GewStG aufgenommen. Die Gemeinden sind jetzt nach § 1 GewStG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben. Die Gemeinde muss dabei mindestens einen Hebesatz von 200 % zu Grunde legen, § 16 Abs. 4 GewStG.
    Veräußerungen im Sinne des § 17 EStG sind in den Zeilen 21f einzutragen. Bei der Veräußerung einer solchen steuerverhafteten Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge kann der Veräußerer nach R 17 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit R 139 Abs. 11 EStR zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung wählen.
    Die Begrenzung einer nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG vorzunehmenden Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht/-haltung und gewerblicher Termingeschäfte kann nach Wegfall der Anlage VA in den Zeilen 33 und 34 beantragt werden.
    Ergänzt wurde auf Grund der Anfügung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital (BStBl I 2004, 846) die Zeile 44. Die zu den neuen Kennzahlen 46 und 47 einzutragenden Leistungsvergütungen sind bereits um steuerfreie Teile zu kürzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, § 3 Nr. 40a i.V. mit § 52 Abs. 4c EStG. Erfasst werden die Fälle, in denen die Gesellschafter eines solchen Fonds (Anwendung für den disproportionalen Gewinnanteil aus vermögensverwaltenden Gesellschaften, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter ihr eingezahltes Kapital zuvor vollständig zurückerhalten haben) für einen von ihrem Kapitaleinsatz abweichenden (höheren) Gewinnanteil als Leistungsvergütung erhalten. In Höhe dieses überproportionalen Gewinnanteils wird für den sog. Carried interest eine nicht gewerbliche Dienstleistung erbracht.
    Die Gewinnermittlung ist für 2004 entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht mit einem amtlichen Vordruck der Einnahmenüberschussrechnung vorzunehmen. Die Finanzministerkonferenz hatte sich darauf geeinigt, den Vordruck zu überarbeiten und erst für 2005 einzusetzen.
  • Anlage KAP
    In der Anlage KAP werden die Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. Die Formulierung der Zeile 6 wurde angepasst, da hier nicht nur Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren erklärt werden sollen, sondern u.a. auch (ggf. negative) Erträge aus sog. Finanzinnovationen. Verluste, die auf Grund der negativen Marktrendite geltend gemacht werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Wertveränderungen auf Faktoren des Kapitalmarktes beruhen. Wertveränderungen, die auf Grund von vorübergehenden oder endgültigen Zahlungseinstellungen, Insolvenzen o.ä. entstanden sind, können insoweit nicht berücksichtigt werden.
    Eine Besteuerung von Zwischengewinnen sieht das Investmentsteuergesetz für das Jahr 2004 nicht mehr vor, sodass der bisher vorhandene Zusatz in Zeile 8 wegfällt. Durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz wurde die Zwischengewinnbesteuerung wieder für Veräußerungen von Fondsanteilen nach dem 31.12.2004 eingeführt.
    Durch das InvStG wurde das Halbeinkünfteverfahren auch auf die Besteuerung bestimmter Erträge aus ausländischem Investmentvermögen angewendet. Im Hinblick auf die Anwendungsvorschrift wurden die bisherigen Zeilen 33 bis 36 so geändert, dass sowohl nach altem Recht (Auslandinvestmentgesetz) als auch nach neuem Recht (Investmentsteuergesetz) zu versteuernde Erträge erklärt werden können. In Zeile 33 sind alle Erträge zu erfassen, die der Steuerpflichtige von einer Fondsgesellschaft erhält, für die noch das Auslandinvestmentgesetz Anwendung findet. Das Halbeinkünfteverfahren findet auf diese Erträge insgesamt keine Anwendung. In Zeile 34 sind Erträge zu erfassen, für die es keine hälftige Steuerbefreiung nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren gibt. Hierzu zählen neben Zinszahlungen auch die entsprechenden Erträge, die der Steuerpflichtige von Fondsgesellschaften erhält, für die das Investmentsteuergesetz Anwendung findet. Die Zeilen 35 und 36 entsprechen inhaltlich den Zeilen 22 und 23 zu den inländischen Erträgen. Für diese Einnahmen ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
    Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind ab 2004 verpflichtet, ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Bescheinigung ausstellen. Durch die Neuregelung des § 24c EStG durch das Steueränderungsgesetz wurde vorgesehen, dass die Institute die Daten aus allen bei ihnen unterhaltenen Wertpapiersdepots und Konten zusammenstellen, die ihre Kunden für die Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen (und auch aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Termingeschäften) benötigen. Die Jahresbescheinigung soll das Ausfüllen der Anlage KAP erleichtern. Sie muss nicht dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Anlage Kind
    Die Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Auswirkung auf die Freibeträge für Kinder wurde ab 2004 geändert. Auf Grund der Änderung des § 31 Satz 4, 6 und 7 EStG ist Voraussetzung für die Günstigerprüfung nicht mehr, dass tatsächlich Kindergeld für ein Jahr gezahlt wurde, sondern dass ein Anspruch bestanden hat. Die erforderlich Angaben in Zeile 2 wurden entsprechend geändert.
    Pflegeeltern müssen ihren Pflegekindern keinen Mindestunterhalt mehr zahlen. Die bisher in den Zeilen 6 und 8 vorgesehenen Abfragen zu empfangenen Unterhaltsleistungen oder Pflegegeldern bei Pflegekindern konnten auf Grund der Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 entfallen.
    Der Haushaltsfreibetrag, § 32 Abs. 7 EStG a.F., wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 aufgehoben und durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze), ersetzt. Deshalb konnten die bisherigen Abfragen zum Haushaltsfreibetrag entfallen. In den Zeilen 37 bis 41 sind nunmehr die notwendigen Abfragen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für sog. "echte Alleinerziehende" enthalten.

    Praxistipp

    Die Abfrage in dem Vordruck erweckt den Eindruck, dass die Meldung des Kindes beim Elternteil zwingende Voraussetzung ist. Dies ist so nicht richtig. Erforderlich ist eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Elternteil und Kind. Die Meldung des Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz ist nur ein Indiz für eine Haushaltsgemeinschaft.
  • Anlage N
    Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit haben sich erhebliche organisatorische Veränderungen ergeben. Dem Arbeitnehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nur noch ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Der bisher auf der Anlage N und in den weiteren Einkommensteuererklärungsvordrucken verwendete Begriff "Lohnsteuerkarte" wurde daher jeweils durch den Begriff "Lohnsteuerbescheinigung" ersetzt, da dem Arbeitnehmer in der überwiegenden Anzahl der Fälle für den Veranlagungszeitraum 2004 keine Lohnsteuerkarte mehr vorliegen wird. Die Daten für das Kalenderjahr 2004 waren spätestens bis zum 28.02.2005 an die Finanzverwaltung zu übermitteln, § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG. Dem Arbeitnehmer ist ein Abdruck der elektronischen Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen, § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG.
    Wegen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Aufhebung von § 3 Nr. 39 EStG durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621, BStBl I 2003, 3) konnte die bisherige Zeile 7 entfallen, die für die sog. 325-EUR-Jobs vorgesehen war.
    In dem Vordruck ergänzt wurde die Zeile 16, um auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen erkennen zu können, deren im Inland zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Festsetzung belgischer Gemeindesteuern berücksichtigt wurden. Die Steuerung des Abzugsbetrags von 8 % der auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer erfolgt vom Finanzamt.
    Die Entfernungspauschale gilt nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr für Strecken, die mittels steuerfreier Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG) zurückgelegt werden. Für diese Erklärung wurde in den Zeilen 35 bis 39 eine gesonderte Spalte eingefügt, um eine ordnungsgemäße Berechnung der Entfernungspauschale zu gewährleisten. Zudem ist die Entfernungspauschale ab 2004 auf einheitlich 0,30 EUR abgesenkt worden.
    Die frühere Vereinfachungsregel/ Halbjahresregelung der R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR VZ 2004 für bewegliche Wirtschaftsgüter ist entfallen. Abschreibungen können daher nur noch zeitanteilig in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2003 angeschafft oder hergestellt wurde, § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 EStG (i.d.F. des Haushaltsbegleitsgesetzes 2004).
    Auf die Gründe der Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung kommt es nicht mehr an. Die Aufwendungen sind zeitlich unbegrenzt steuerlich anzuerkennen - die Zwei-Jahres-Frist ist entfallen. Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bleibt aber zwangsläufig das Vorliegen von zwei Haushalten. Die Absenkung der Entfernungspauschale auf 0,30 EUR gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung. Die Zeilen 52 und 55 berücksichtigen die Änderungen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003.
  • Anlage SO
    Wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stellt sich bei den sonstigen Einkünften das Problem der zutreffenden Erfassung der Einkünfte. Ab 2004 ist vorgesehen, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Bescheinigung ausstellen, in der die Daten aus allen bei ihnen unterhaltenen Wertpapierdepots und Konten zusammengeführt werden, die ihre Kunden für die Erklärung ihrer Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Termingeschäften (und auch Kapitalvermögen) benötigen. Bescheinigt werden von den Instituten nur die Daten, die ihnen auch tatsächlich vorliegen.
    Für den Veranlagungszeitraum 2004 ist bei der Ermittlung der Erträge weiterhin die Durchschnittsmethode anzuwenden. Erst bei Veräußerungen von Wertpapieren nach dem 31.12.2004 sieht der Gesetzgeber mit dem Eurorichtlinienumsetzungsgesetz nunmehr die first in - first out - (fifo) Methode vor.
  • Anlage V
    Größerer Erhaltungsaufwand bei vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens, der nach dem 31.12.2003 entstanden ist, (§ 84 Abs. 4a Satz 2 EStDV) kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden, § 82b EStDV. Die Zeile 45 wurde insoweit geändert.
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