Bezüglich der Einnahmen aus Kapitalvermögen kann im
Mantelbogen erklärt werden, dass die Freibeträge nicht erreicht
werden. Auf die Abgabe einer separaten Anlage KAP kann dann verzichtet werden.
Durch das
Haushaltsbegleitgesetz
2004 vom 29.12.2003 (BGBl
2003 I, 3076) ist der Sparerfreibetrag nach
§ 20
Abs. 4 EStG von 1.500 EUR (3.100 bei
Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom 01.01.2004 auf 1.370 EUR
(2.740 EUR bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Vom
Kapitalertragsteuerabzug oder Zinsabschlag können unter
Berücksichtigung der (unveränderten)
Werbungskosten-Pauschbeträge nunmehr höchstens 1.421 EUR
(2.842 EUR bei Zusammenveranlagung) freigestellt werden. Die
entsprechenden Änderungen wurden in die Zeile 32
übernommen.
Praxistipp
Wegen der Frage des verfassungsmäßigen
Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist eine
Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG
anhängig. Einsprüche gegen Steuerbescheide 2004 ruhen
gemäß
§ 363 AO.
Im Hinblick auf die Neuregelung der
geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse und der daraus
resultierenden Aufhebung von
§ 3
Nr. 39 EStG durch
dasZweites
Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I, 4621, BStBl
I 2003 I, 3) konnte die bisherige Zeile 38 der
Einkommensteuererklärung entfallen, die für die sog. 325-EUR-Jobs
vorgesehen war.
Aufwendungen für
haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleitungen können in den Zeilen 39 bis
47 nach
§ 35a
EStG geltend gemacht werden. Mit
Schreiben vom
01.11.2004 - IV C 8 - S 2296b - 16/04 (BStBl I
2004, 958) nahm das BMF zu Zweifelsfragen bei der Gewährung der
Steuerermäßigungen Stellung. So sollen z.B. über
Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten (z.B. Streichen
und Tapezieren von Innenwänden) hinausgehende Substanz ersetzende
Erhaltungsarbeiten (Erneuerung des Bodenbelags) nicht begünstigt sein. Die
Zeile 47 wurde so ergänzt, dass im Rahmen einer getrennten
Veranlagung der zu berücksichtigende Anteil an der
Steuerermäßigung nach
§ 35a
EStG als Prozentsatz bereits vom Steuerpflichtigen
angegeben werden kann.
Auf Grund der Änderungen im
Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind
für Versicherungen i.S.d.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc und dd EStG die gezahlten
Beiträge lediglich zu 88 % als Vorsorgeaufwendungen zu
berücksichtigen. Die Neuregelungen ergeben sich aus den Zeilen 71 und
72. Die Aufwendungen für
Lebensversicherungsverträge müssen
als Folge ab dem Veranlagungszeitraum 2004 getrennt erklärt werden,
da es nunmehr zwei unterschiedliche Arten von Rentenversicherungen gibt:
Abzugsfähigkeit zu 100 % oder der Abzug von 88 % der
Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des
Sonderausgabenhöchstbetrags.
Beiträge zu Gunsten von
Rentenversicherungen, bei denen der
Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2005 liegt und bei denen ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 gezahlt wurde, sind auch ab 2005 als
Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Die Leistungen, die aus diesen
Versicherungen erbracht werden, unterliegen mit dem Ertragsanteil der
Besteuerung.
Der Gesetzgeber hat die Abzugsmöglichkeit für
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab 2004 neu geregelt. Die
Zeile 81 wurde an die Neufassung des
§ 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen des
Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze angepasst.
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme
eines Berufs befähigen (
Erstausbildung)
oder Aufwendungen für ein
Erststudium
stellen Kosten der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des
§ 12
Nr. 5 EStG fallen. Im Wege des
Sonderausgabenhöchstbetrags sind die Aufwendungen für jede
Berufsausbildung und das Erststudium nur bis zu einem Betrag von 4.000 EUR
steuerlich begünstigt.
Bei dem Abschnitt
"
Unterhaltsleistungen an bedürftige
Personen" (Zeilen 106f) wurde der ausländische Wohnsitzstaat der
unterhaltenen Person ergänzt. Dies soll die richtige Anweisung des
Länderschlüssels
erleichtern.