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Gegen Steuerbescheide ist in aller Regel als Rechtsbehelf der
Einspruch gegeben. Der Einspruch ist grundsätzlich schriftlich einzulegen.
Dazu genügt in der Regel aber bereits eine Postkarte, ein Telegramm,
Telefax oder einfacher Brief. Er kann aber auch im Finanzamt zu Protokoll
gegeben werden.
Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen
einen Verwaltungsakt, der den Eintritt der Bestandskraft, also der Rechtskraft,
verhindert. Er ist Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung. Ein
Einspruch kann aber nicht nur zu einer günstigeren Änderung, sondern
auch zu einer Verschlimmerung führen. Der Einspruch muss zulässig
sein. Folgende Voraussetzungen müssen daher vorliegen:
Es muss sich um Abgabenangelegenheiten handeln.
Der Einspruch muss statthaft sein, d. h. er muss in
§ 348 AO als
zutreffender Rechtsbehelf aufgeführt sein (unrichtige Bezeichnung schadet
jedoch nicht, vgl.
§ 357 Abs. 1
Satz 3 AO ).
Der Einspruch muss form- und fristgerecht eingelegt werden,
d.h.
schriftlich (möglich sind auch Telegramme, Telefax,
Fernschreiben oder Erklärung zur Niederschrift an Amtsstelle - aber nicht
durch Telefonat); die Unterschrift des Steuerpflichtigen ist nicht
erforderlich
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (regelmäßig ein
Monat nach
Bekanntgabe ).
Der Einspruchsführer muss beschwert sein.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist insbesondere gegen folgende
Verwaltungsakte der Einspruch gegeben:
Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder
Ablehnung dieser Eintragung
Eintragung von Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Ablehnung
dieser Eintragungen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.
Die zuständige Behörde muss entweder eine
Einspruchsentscheidung erlassen oder antragsgemäß dem Einspruch
abhelfen. Gegen die Einspruchsentscheidung ist eine Klage beim Finanzgericht
möglich.
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos.
Unabhängig vom Ausgang und Erfolg des Einspruchs fallen also keine
Auslagen oder Gebühren an. Von der Möglichkeit, Einspruch einzulegen,
kann daher ohne weiteres auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn lediglich
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides
bestehen.
Praxistipp
Einspruch sollte insbesondere in folgenden Fällen eingelegt
werden:
Das Finanzamt ist ohne Angabe von Gründen von der
Steuererklärung abgewichen.
Es haben sich nachträglich steuermindernde Umstände
ergeben, z.B. bisher nicht berücksichtigte Belege wurden
aufgefunden.
Fristen
Die Rechtsbehelfsfrist, innerhalb der der Einspruch
regelmäßig erhoben werden muss, beträgt einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides.
Die Bekanntgabe liegt grundsätzlich vor, wenn der
Steuerbescheid tatsächlich zugeht.
Wird der Bescheid allerdings - was der Normalfall sein dürfte
durch einfachen Brief zugestellt, gilt er 3 Tage nach Aufgabe zur Post
(Absendedatum) als zugestellt, es sei denn, er geht tatsächlich erst
später zu.
Der Einkommensteuerbescheid trägt das Datum
27.11.2001.
Lösung:
Der Bescheid gilt unabhängig von seinem eventuell
früheren tatsächlichen Zugang am 30.11.2001 als zugestellt. Die
Rechtsbehelfsfrist läuft somit am 30.12.2001 aus.
Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag, oder Feiertag, so
verlängert sich die Einspruchsfrist automatisch bis zum nächsten
Werktag.
Praxistipp
Der Einspruch kann bis zum letzten Tag der Rechtsbehelfsfrist
(Einwurf in den Hausbriefkasten der zuständigen Behörde bis 24.00 Uhr
genügt) fristwahrend eingelegt werden. Es reicht aus, wenn aus dem
Schreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat und gegen welchen
Verwaltungsakt sich der Einspruch richtet. Die Begründung des Einspruchs
kann nachgereicht werden, sofern der Einspruch fristgerecht eingelegt worden
ist. Ein Begründungszwang besteht nicht, die Behörde hat den gesamten
Fall aufzurollen und erneut zu prüfen.
Praxistipp
Bei einem eventuellen Einspruch müssen unbedingt die
normalen Postlaufzeiten berücksichtigt werden. Der Einspruch sollte daher
spätestens 2 Tage vor Ende der Einspruchsfrist aufgegeben werden.
Geht er trotz rechtzeitiger Aufgabe zur Post nicht rechtzeitig beim Finanzamt
ein, kann dieser Mangel in aller Regel durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand ( § 110 AO )
geheilt werden. Weitere Wiedereinsetzungsgründe sind das Versäumen
der Einspruchsfrist wegen längerer Urlaubs- und Geschäftsreise, Kur
oder Krankheit.
Eine Wiedereinsetzung kommt allerdings nicht in Betracht bei
häufigerer, längerer Abwesenheit. In diesem Fall sollte ein
zuverlässiger, volljähriger Vertreter mit der Wahrnehmung der
steuerlichen Interessen beauftragt werden. Das Gleiche gilt, wenn nur eine
einzelne, aber sehr lange Abwesenheit von der Wohnung geplant ist.
Praxistipp
Der Arbeitgeber bemerkt während eines Auslandsurlaubs am
letzten Tag der Rechtsbehelfsfrist, dass er vergessen hat, Einspruch gegen
einen Haftungsbescheid einzulegen. Er kann telefonisch jemanden zu Hause (z.B.
Ehefrau, Arbeitnehmer oder auch Freund) beauftragen, den Einspruch schriftlich
beim Finanzamt einzulegen. Zur Fristwahrung genügt ein einfaches
Schreiben, aus dem hervorgeht, wer den Einspruch geschrieben hat (Ehefrau,
Arbeitnehmer oder Freund) und gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruch
richtet. Eine eigenhändige Unterschrift
ist nicht erforderlich.
Der Einspruch muss aber unbedingt bei der Behörde eingelegt
werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bei Einwurf des
Einspruchsschreibens in den Hausbriefkasten der Oberfinanzdirektionen ist die
Frist z.B. nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf von dieser Behörde
weitergeleitet wird und vor Fristablauf beim
zuständigen Finanzamt eingeht.
Praxistipp
Der Einspruch ist zunächst auch wirksam, ohne dass er im
Einzelnen begründet wird. Allerdings sollte die Einspruchsbegründung
innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.
Für die Erledigung eines Einspruchs bestehen
grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
Rücknahme des Einspruchs
Abhilfe durch eine entsprechende Änderung des
Steuerbescheides
förmliche Einspruchsentscheidung.
Gegen eine förmliche Einspruchsentscheidung, mit der der
Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird,
ist als Rechtsbehelf die Klage gegeben.
Praxistipp
Bevor das Finanzamt einen Steuerbescheid im Einspruchsverfahren
zu Ungunsten ändert (Verböserung), ist es verpflichtet, dem
Einspruchsführer rechtliches Gehör zu gewähren. Eine solche
Änderung lässt sich regelmäßig vermeiden, indem der
Einspruch zurückgenommen wird. Eine Änderung des Steuerbescheides ist
dann nur noch unter den erschwerten Voraussetzungen der allgemeinen
Berichtigungsvorschriften möglich. Das Finanzamt kann eine Änderung
insbesondere nicht auf eine inzwischen geänderte Rechtsauffassung zu
einzelnen Punkten des Steuerbescheides stützen.
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