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Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch
Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen
(BFH, 17.07.1985 - I
R 172/79; BStBl II 1986,122). Neben ihrer Eigenschaft
als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerfestsetzungen, stellen sie
aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen
Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand dar
(BFH, 29.08.1991 - V R
78/86; BStBl II 1991, 906). Trägt der
Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren nunmehr Gründe vor, die erkennen
lassen, dass dieser Zweck durch die bereits verwirkten
Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, so ist für den
Einzelfall zu beurteilen, ob ihre Erhebung sachlich unbillig und die
Säuniszuschläge nach
§ 227 AO
vollständig oder zum Teil erlassen werden können.
Sachliche Gründe, die die Erhebung von bereits verwirkten
Säumniszuschlägen im Einzelfall unbillig erscheinen lassen,
sind:
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der
Hauptschuld nach
§ 227 AO oder der
Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Steuer nach
§ 222 AO während
des Säumniszeitraumes (BFH, 23.05.1985 - V R 124/79, BStBl II
1985, 489). Würde die Hauptforderung dagegen nur verzinslich gestundet
werden, so ist lediglich die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu erlassen.
offenbares Versehen bei der Nichtzahlung. Dieses offenbare
Versehen wird in der Regel jedoch nur bisher pünktlichen Steuerzahlern
eingeräumt, die in der Vergangenheit bis zum gesetzten
Fälligkeitstermin freiwillig gezahlt haben. Das häufige Ausreizen der
Schonfrist des
§ 240
Abs. 3 AO steht einer solchen Annahme schon
entgegen (BFH,
15.05.1990 - VII R 7/88, BStBl II 1990,
1007).
unvorhergesehene Erkrankung des Steuerpflichtigen. Diese
Erkrankung muss so schwer wiegend sein, dass er selbst an der pünktlichen
Zahlung gehindert war und so plötzlich eingetreten, dass es ihm seit
seiner Erkrankung nicht möglich war, einer Person seines Vertrauens die
Tilgung der Zahlungspflicht zu übertragen.
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des
Vollstreckungsschuldners während des Säumniszeitraumes
(BFH, 29.02.1984 - II
R 69/81, BStBl II 1984, 414). Unter
Überschuldung versteht man das rechnerische Überwiegen der Schulden
über die Aktiva. Zahlungsunfähigkeit ist, das auf dem Mangel an
Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des
Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen
zu begleichen. Ein dauerndes Unvermögen dieser Art ist in den Fällen
zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass der Schuldner in den nächsten 3 - 6 Monaten seine wesentlichen
und fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können. Liegt
eine Überschuldung oder aber Zahlungsunfähigkeit vor, ist in der
Regel die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu
erlassen.
Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs
( § 258 AO ) oder einer
sonst hingenommen Ratenzahlung bis an die äußerste Grenze
(BFH, 22.06.1990 -
III R 150/85; BStBl II 1991, 864). Auch hier ist
regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge
zu erlassen.
Neben der Möglichkeit, Säumniszuschläge zu erlassen,
da ihr Sinn und Zweck nicht mehr erreicht werden kann, ist ein weiter gehender
Erlass der Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zudem immer
noch möglich.
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