Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG ) vom 05.07.2004 ist im BGBl I 2004 1427 veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618 (BVerfGE 105, 73), in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.
Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Es können also Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben abgezogen werden, andererseits unterliegen die darauf beruhenden Altersbezüge der Besteuerung.
Alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits vor 2005 Rente bezogen haben ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d.h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
Es wird trotz der Anhebung des steuerpflichtigen Anteils erwartet, dass lediglich 1/4 der Rentenbezieher (rund 3,3 Mio. steuerpflichtige Rentnerhaushalte mit erheblichen zusätzlichen Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften) ab 2005 steuerbelastet sein werden.
Aus nachfolgender Tabelle kann die Entwicklung des steuerpflichtigen Anteils der Rentenbesteuerung abgelesen werden.
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Jahr
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steuerbarer Anteil
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Jährliche Steigerung für hinzukommende Renten
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2005
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50 %
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Ab 2005 + 2 %
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2006
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52 %
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2010
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60 %
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1015
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70 %
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2020
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80 %
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2021
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81 %
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Ab 2021 + 1%
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2022
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82 %
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2025
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85 %
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2030
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90 %
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2035
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95 %
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2040
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100 %
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Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
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Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
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Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
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Renten aus Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, sofern diese die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Mitglieds oder Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die sich ergebenden Vorsorgeansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Um unangemessene Steuernachteile zu vermeiden, räumt das Gesetz in
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Satz 2EStG ein Wahlrecht ein. Wer nachweist, dass er bis zum 31.12.04 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen. Dies betrifft vielfach die selbstständig Tätigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben (vgl. BMF, 03.11.2005 - IV C 4 - S 2221 - 298/05).
Der sich nach Maßgabe der gestuften Prozentsätze (z.B. im Jahr 2005: 50 v. H.) für die Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben (Kohortenprinzip). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Für jede Kohorte wird damit nicht ein bestimmter Prozentsatz der individuellen Rente freigestellt, sondern ein fester Betrag ermittelt.
Praxistipp
Die Festschreibung erfolgt im "Folgejahr" und nicht im Erstjahr, da die Höhe des steuerfreien Betrags sonst beeinflussbar wäre. Für Bestandsrentner ist das Jahr der Festschreibung 2006.
Die Umstellung der Rentenbesteuerung von einem System mit einem pauschalierten Ertragsanteil auf eine nachgelagerte volle Besteuerung (
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG ) betrifft auch sämtliche (gesetzliche) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten, die früher als abgekürzte Leibenten nach der Tabelle in
§ 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden.
Lediglich für private Erwerbs-/Berufsunfähigkeitrenten gilt noch über 2005 hinaus der abgekürzte Ertragsanteil gem. § 55 EStDV.